Europäisches Recht über Verpackungen und Verpackungsabfälle
Im Jahr 1994 wurde die Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle von Europäischem Parlament und Rat verabschiedet. Ziel der Richtlinie ist die Harmonisierung der unterschiedlichen Maßnahmen der Mitgliedsstaaten im Bereich der Verpackungen und Verpackungsabfallbewirtschaftung und die Sicherung eines hohen Umweltschutzniveaus.
Seitdem ist die Verpackungsrichtlinie mehrfach aktualisiert worden. Unter anderem wurden die Verwertungsquoten erhöht, um ein besseres Recycling von Verpackungsabfällen in Europa zu erreichen. Außerdem wurden den Mitgliedsstaaten Maßnahmen an die Hand gegeben, um den Verbrauch von leichten Kunststofftragetaschen zu senken. Basierend auf dieser Änderung wurde in Deutschland das Inverkehrbringen von bestimmten Kunststofftragetaschen verboten.
Ein wichtiges Element der Verpackungsrichtlinie ist die erweiterte Herstellerverantwortung. Da Verpackungen in der Regel nur eine kurze Nutzungsdauer haben und schnell zu Abfall werden, sind die Hersteller von Verpackungen für deren Sammlung und Entsorgung zuständig und müssen auch die Kosten dafür tragen.
Die Verpackungsrichtlinie soll künftig von einer Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle abgelöst werden. Die Europäische Kommission hat hierzu im November 2022 einen Vorschlag vorgestellt, der in der Folge von Europäischem Parlament und Rat verhandelt wurde. Im März 2024 konnten das Europäische Parlament und der Rat in sogenannten informellen Trilogen eine Einigung zu dem Verordnungsvorschlag erzielen. Vor der finalen Verabschiedung muss der Einigungstext noch einer sogenannten sprachjuristischen Prüfungen unterzogen werden. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung ist Ende 2024 zu rechnen. Ein großer Anteil der Regelungen ist ab 2030 verpflichtend umzusetzen.
Der Entwurf enthält im Vergleich zur Verpackungsrichtlinie eine Vielzahl neuer Vorgaben, die zu einem Großteil unmittelbar für Wirtschaftsbeteiligte gelten sollen. Beispielsweise müssen Verpackungen künftig recyclingfähig sein und Kunststoffverpackungen zu einem bestimmten Anteil aus Rezyklaten bestehen. Zudem sieht die Verpackungsverordnung verpflichtende Mehrwegquoten in verschiedenen Bereichen, beispielsweise für Getränkeverpackungen, vor. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten zur Verringerung des Aufkommens an Verpackungsabfällen verpflichtet. Bis zum Jahr 2030 muss jeder Mitgliedstaat das Pro-Kopf-Aufkommen an Verpackungsabfällen um fünf Prozent und bis zum Jahr 2040 um 15 Prozent im Vergleich zu 2018 zu verringern.