Einweg und Mehrweg
FAQs
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Um die Unterscheidbarkeit von Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen zu verbessern, ist der Handel gemäß Verpackungsgesetz seit dem 1. Januar 2019 verpflichtet, am Regal deutlich darauf hinzuweisen, um welche der beiden Verpackungsarten es sich handelt. Darüber hinaus haben sich nahezu alle Hersteller und Vertreiber von Getränken in Einwegflaschen verpflichtet, diese Flaschen freiwillig mit einem "Einweg"-Hinweis zu kennzeichnen. Viele Abfüller kennzeichnen Mehrwegfaschen mit einem Mehrweg-Logo. Auch die Pfandhöhe kann einen Hinweis geben: Einwegverpackungen sind immer mit 25 Eurocent Pfand belegt, Mehrwegflaschen meist mit 8 oder 15 Eurocent.
Stand:
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Wesentliches Ziel der Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen ist die Förderung bestehender Mehrwegsysteme. Außerdem wird mit dem Pfand verhindert, dass Verpackungen in der Umwelt landen. Es garantiert durch die sortenreine Sammlung im Pfandsystem zudem das hochwertige Recycling von Einwegverpackungen. So verbessert sich ihre Ökobilanz. Trotzdem schneiden diese in den allermeisten Fällen schlechter als Mehrwegverpackungen ab.
Stand:
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Jetzige Rechtslage
Einwegflaschen aus Kunststoff und sämtliche Getränkedosen unterliegen nahezu immer der Einwegpfandpflicht. Vertreiber von mit Getränken befüllten Einwegverpackungen, für welche die Pfandpflicht gilt, sind verpflichtet, restentleerte Einwegverpackungen von Getränken unentgeltlich zurückzunehmen und das Pfand zu erstatten. Diese Rücknahmepflicht beschränkt sich dabei auf Einwegverpackungen der jeweiligen Materialarten, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Lediglich für Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 m2 beschränkt sich die Rücknahmepflicht auf Verpackungen der Marken, die sie in ihrem Sortiment führen. Die Rücknahme erfolgt typischerweise im Automaten.
Daneben gibt es für Getränke in Mehrwegverpackungen ebenfalls eine Rücknahmepflicht. Die aktuelle gesetzliche Grundlage für die Rücknahme von Mehrwegverpackungen ergibt sich aus § 15 Absatz 1 Nummer 5 VerpackG. Diese verpflichtet die Hersteller und Vertreiber von Mehrwegverpackungen, die entleerten Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten zurückzunehmen. Das heißt, wenn sich zum Beispiel die Flaschen in der Form unterscheiden, müssen sie nur von Vertreibern zurückgenommen werden, die entsprechende Flaschen verkaufen. Flaschen der gleichen Form, bei denen sich lediglich das Etikett unterscheidet, müssen dagegen von jedem Vertreiber zurückgenommen werden, der Flaschen der entsprechenden Form vertreibt. Vertreiber, die Verpackungen an Endverbraucher abgeben, sogenannte Letztvertreiber, müssen nur solche Verpackungen zurücknehmen, die von Waren stammen, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Mit der Rücknahme ist der Letztvertreiber verpflichtet, ein gegebenenfalls gezahltes Pfand zu erstatten.
Diese Regelungen gelten nicht nur für Getränkeflaschen, sondern auch für andere Mehrwegverpackungen wie beispielsweise Milchprodukte oder Becher und Lebensmittelbehälter aus dem To-Go-Bereich.
Zukünftige Rechtslage
Die EU-Verpackungsverordnung, die voraussichtlich Ende 2024 in Kraft treten wird, wird Änderungen im Bereich der Mehrweggetränkeverpackungen zu Folge haben. Die Verordnung sieht verpflichtend vor, dass ab 2030 grundsätzlich alle Letztvertreiber – also typischerweise der Einzelhandel – die eine Verkaufsfläche von über 100 m2 haben, zehn Prozent der angebotenen Getränke in Mehrwegverpackungen anbieten müssen. Einzelne Getränkearten wie zum Beispiel Wein oder Spirituosen sind von dieser Pflicht ausgenommen. Entsprechend der bereits in Deutschland etablierten Regelung müssen die Letztvertreiber auch nach den Regeln der EU-Verpackungsverordnung alle Getränkeverpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten zurücknehmen und ein gegebenenfalls gezahltes Pfand erstatten.
Stand:
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Das Bundesumweltministerium fördert den Einsatz umweltfreundlicher Mehrwegsysteme. Das Verpackungsgesetz sieht als politische Zielmarke bei Getränkeverpackungen einen Mehrweganteil von 70 Prozent vor. Dieses Ziel wird mit verschiedenen Maßnahmen verfolgt: Die Einweg-Pfandpflicht, die zum Beispiel bei Bier eine dauerhafte Stabilisierung des Mehrweganteils von über 80 Prozent bewirkt hat, gilt inzwischen für praktisch alle Einwegflaschen aus Kunststoff und sämtliche Getränkedosen. Das Verpackungsgesetz verpflichtet seit dem 1. Januar 2019 den Handel außerdem zu einer klaren Kennzeichnung an den Getränkeregalen, die wiedergibt, ob es sich um Einweg- oder Mehrwegflaschen handelt. Im Bereich der Gastronomie schreibt die Mehrwegangebotspflicht seit dem 1. Januar 2023 vor, dass für Einweggetränkebecher und bestimmte Einwegkunststoffverpackungen für Lebensmittel eine Mehrwegverpackung als Alternative angeboten werden muss. Damit wird die Etablierung von Mehrwegverpackungen in weiteren Lebensbereichen unterstützt.
Stand:
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Ausgenommen sind ökologisch vorteilhafte Getränkeverpackungen, die in Ökobilanzen vergleichbar gut abschneiden wie Mehrwegflaschen. Außerdem sind Getränkebereiche ausgenommen, in denen der ökologische Nutzen der Pfandpflicht den Aufwand einer Umstellung auf Mehrweg derzeit nicht rechtfertigen würde. Das gilt zum Beispiel für Wein- und Spirituosenflaschen aus Glas. Die Rechtfertigung von Ausnahmen wird ständig überprüft und die Pfandpflicht in der Folge angepasst. So wurde zum Beispiel zuletzt die Pfandpflicht auf sämtliche Getränkedosen und nahezu alle Einwegkunststoffflaschen erweitert. Für diese Verpackungstypen gelten die Ausnahmen also praktisch nicht mehr.
Stand:
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Nicht alle Pfandflaschen sind Mehrwegflaschen. Rechtlich vorgegeben ist, dass für Einwegverpackungen ein Pfand von 25 Eurocent pro Flasche zu erheben ist. Einwegverpackungen sind zum Beispiel dünnwandige PET-Flaschen und Getränkedosen. Auf Mehrwegflaschen gibt es ein freiwillig erhobenes Pfand, zum Beispiel bei Bier- oder Mineralwasser-Mehrwegflaschen. Mehrwegflaschen sind meist aus Glas oder dickwandigem PET hergestellt. Die Höhe des Pfandes richtet sich nach dem Wert der Flasche und variiert zwischen 8 Eurocent und 1 Euro pro Flasche. Anders als bei Einweggetränkeverpackungen ist die Höhe des Pfandes bei Mehrweggetränkeverpackungen nicht gesetzlich geregelt, sondern wird vom Hersteller festgelegt.
Stand:
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Nach der Rückgabe wird die Flasche geschreddert; der Werkstoff Polyethylenterephtalat, kurz PET wird zu über 97 Prozent recycelt. Dieser Kunststoff geht sortenrein ins Recycling und wird als PET in vielen Produkten, nicht nur in PET Einweggetränkeflaschen, erneut eingesetzt.
Stand:
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Wenn bepfandete Verpackungen nicht zurückgegeben werden, wird das Pfand nicht wieder an die Verbraucherinnen oder Verbraucher zurückgegeben, sondern bleibt bei der Verkäuferin oder beim Verkäufer der Verpackung. Das betrifft sowohl Einweg-, als auch Mehrwegflaschen, aber auch Flaschenkästen oder Mehrwegverpackungen für andere Produkte. Diesen Effekt nennt man "Pfandschlupf". Die Händlerinnen und Händler dürfen die Beträge behalten. Allerdings entstehen bei den gleichen Händlerinnen und Händlern oft auch Kosten, zum Beispiel durch die Bereitstellung von Pfandautomaten. Darüber, wie hoch der Pfandschlupf in Deutschland ist, liegen dem Bundesumweltministerium keine eigenen Zahlen vor.
Wenn eine Einwegverpackung an einem anderen Ort zurückgegeben wird, als sie gekauft wurde, werden die eingenommenen und ausgezahlten Pfandbeträge von den beteiligten Händlerinnen und Händlern miteinander verrechnet. Dabei hilft die Deutsche Pfandsystem GmbH (DPG), auf deren Website Sie weiterführende Informationen zur Funktionsweise des Einwegpfandsystems finden.
Stand: