Nagoya-Protokoll

Ausblick über Landschaft mit dichtem Baumbewuchs

Das "Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile" ist ein völkerrechtlich bindender Vertrag, der auf der zehnten Vertragsparteienkonferenz des Übereinkommens über die biologische Vielfalt im Jahr 2010 angenommen wurde und am 12. Oktober 2014 in Kraft getreten ist.

Deutschland ist seit 2016 Vertragspartei des Nagoya- Protokolls . Die Federführung für das Nagoya-Protokoll innerhalb der Bundesregierung liegt beim Bundesumweltministerium (BMU).

Was beinhaltet das Nagoya-Protokoll?

Das Nagoya-Protokoll setzt einen internationalen Rechtsrahmen für nationale Regelungen betreffend den Zugang zu genetischen Ressourcen, die Aufteilung der sich aus deren Nutzung ergebenden Vorteile und für die Kontrolle der Einhaltung solcher Regelungen.

Ziel des Nagoya-Protokolls ist es einerseits – ausgehend von dem jedem Staat zustehenden Recht, souverän über den Zugang zu den von seinem Hoheitsgebiet stammenden genetischen Ressourcen zu bestimmen – zu gewährleisten, dass der Zugang zu solchen Ressourcen zu fairen und transparenten Bedingungen möglich ist. Deshalb etabliert es bestimmte Mindeststandards, die von Staaten, die den Zugang zu ihren genetischen Ressourcen rechtlichen Beschränkungen unterwerfen, bei der Ausgestaltung ihrer nationalen Regelungen zu berücksichtigen sind.

Andererseits ist das Nagoya-Protokoll von der Idee getragen, dass den Herkunftsländern zugleich auch das Recht zusteht, in gerechter Weise an den Vorteilen, die sich aus der Nutzung ihrer genetischen Ressourcen ergeben, beteiligt zu werden. Auch diesbezüglich legt das Nagoya-Protokoll völkerrechtlich „Leitplanken“ fest, die bei der Ausübung dieses Rechts Orientierung bieten sollen.

Da nicht selten die Nutzung genetischer Ressourcen in einem anderen als ihrem Herkunfts-land stattfindet, verpflichtet das Nagoya-Protokoll schließlich alle Vertragsparteien, dafür Sorge zu tragen, dass der Zugang zu genetischen Ressourcen, die auf ihrem Hoheitsgebiet genutzt werden, im Einklang mit eventuellen Genehmigungserfordernissen des Herkunftslandes erfolgt ist und – ebenfalls, soweit das Recht des Herkunftslandes dies vorsieht – die Bedingungen, zu denen ein Vorteilsausgleich stattzufinden hat, vorab mit diesem ausgehandelt worden sind.

Mit diesem System zur Ausgestaltung und Wahrung staatlicher Rechte über genetische Ressourcen soll insbesondere Herkunftsländern in biodiversitätsreichen Weltregionen zugleich auch ein ökonomischer Anreiz für den dauerhaften Erhalt ihrer biologischen Vielfalt geboten werden.

Allerdings geht es bei der hier letztlich angestrebten Kooperation zwischen Forschern und Herkunftsländern nicht bloß um Geld: "Vorteilsausgleich" kann auch beinhalten, dass Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Studierende aus den Herkunftsländern der beforschten Ressourcen in das jeweilige Forschungsprojekt eingebunden, Ergebnisse gemeinsam erarbeitet und geteilt werden. Auch das setzt einen Anreiz für den Naturschutz in den Herkunftsländern: denn nur das, was man kennt, kann man auch effektiv schützen.

Darüber hinaus nimmt das Nagoya-Protokoll auch die Belange indigener und lokaler Gemeinschaften in besonderer Weise mit in den Blick, insbesondere indem es hinsichtlich auf genetische Ressourcen bezogenen traditionellen Wissens ähnliche Vorgaben macht wie hin-sichtlich genetischer Ressourcen als solcher.

Wie wird das Nagoya-Protokoll in der EU und in Deutschland umgesetzt?

Innerhalb der EU wird das Nagoya-Protokoll in erster Linie durch die "Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union" (EU-ABS-Verordnung) umgesetzt.

Hiernach müssen alle Nutzerinnen und Nutzer genetischer Ressourcen angemessene Sorgfalt walten lassen, um sicherzustellen, dass beim Zugang dafür eventuell geltende Vorgaben des Herkunftsstaates eingehalten wurden und Gleiches auch bei der Nutzung und beim anschließend gegebenenfalls erforderlichen Vorteilsausgleich gewährleistet ist. Insbesondere müssen sie die Herkunft des Materials dokumentieren und die entsprechenden Informationen auch an nachfolgende Nutzerinnen und Nutzer weitergeben. Das ist letztlich die Voraussetzung dafür, dass die Herkunftsländer ihr Recht zur Beteiligung an etwaigen Vorteilen effektiv wahrnehmen können: es muss in allen Phasen von Forschung und Entwicklung klar sein, woher das genutzte biologische Material stammt und ob das Herkunftsland Rechte hieran geltend macht.

Ergänzt wird die EU-ABS-Verordnung durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 der Kommission vom 13. Oktober 2015 mit näheren Durchführungsbestimmungen in Bezug auf das Register von Sammlungen, die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Nutzer und bewährte Verfahren.

In Deutschland ist seit dem 1. Juli 2016 das Bundesamt für Naturschutz dafür zuständig, zu kontrollieren, ob Nutzer genetischer Ressourcen in Deutschland die Regeln zu Zugang und Vorteilsausgleich befolgen. Die rechtliche Grundlage hierfür bietet das Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 (BGBl. I S. 2092). Neben seiner Kontrollaufgabe berät das BfN deutsche Nutzerinnen und Nutzer auch im Vorfeld dazu, wie sie die für sie geltenden Regelungen am besten einhalten und beachtet können.

Vom Erlass spezifischer Zugangs- beziehungsweise Vorteilsausgleichsregelungen für genetische Ressourcen aus Deutschland wurde bewusst abgesehen.

Stand: 15.06.2020

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