Kabinettentwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote

Entwürfe laufende Vorhaben | RED II

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Seit 2015 erfolgt die Förderung von erneuerbaren Energien im Verkehr durch die Treibhausgasminderungs-Quote, nachdem zunächst seit 2007 eine verpflichtende Biokraftstoffquote galt. Mit der Treibhausgasminderungs-Quote sind Unternehmen, die Kraftstoff in Verkehr bringen, verpflichtet, die Treibhausgasemissionen ihres gesamten in Verkehr gebrachten Kraftstoffes um einen bestimmten Prozentsatz zu senken, indem sie u.a. erneuerbare Energieerzeugnisse in Verkehr bringen. Mit dieser Maßnahme wurden die Vorgaben der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/11/EG und 2003/30/EG (RED) umgesetzt. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten, im Jahr 2020 mindestens 10 Prozent erneuerbare Energien im Verkehr vorzuweisen. Weiterhin erfüllt die Treibhausgasminderungs-Quote die Vorgaben der Kraftstoffqualitätsrichtlinie 2009/30/EG (FQD), die im Jahr 2020 eine Minderung von Treibhausgasemissionen bei Kraftstoffen von mindestens 6 Prozent vorschreibt.

Mit der Neufassung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) wurde der verpflichtende Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Verkehrssektors (Straße und Schiene) je Mitgliedsstaat auf mindestens 14 Prozent für das Jahr 2030 angehoben, wobei auch ein entsprechender Minderungspfad bis dahin vorgegeben werden soll. Die Treibhausgasminderungs-Quote hat sich in den vergangenen Jahren als effektives und zugleich marktwirtschaftlich effizientes und breit akzeptiertes Instrument erwiesen, weshalb es zur Erreichung der neuen EU-Vorgaben der RED II fortgeschrieben wird.

Aktualisierungsdatum: 03.02.2021

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