Referentenentwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote

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Seit 2015 erfolgt die Förderung von erneuerbaren Energien im Verkehr durch die Treibhausgasminderungs-Quote, nachdem zunächst seit 2007 eine verpflichtende Biokraftstoffquote galt. Mit der Treibhausgasminderungs-Quote sind Unternehmen, die Kraftstoff in Verkehr bringen, verpflichtet, die Treibhausgasemissionen ihres gesamten in Verkehr gebrachten Kraftstoffes um einen bestimmten Prozentsatz zu senken, indem sie unter anderem erneuerbare Energieerzeugnisse in Verkehr bringen. Mit dieser Maßnahme wurden die Vorgaben der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/11/EG und 2003/30/EG (RED) umgesetzt. Mit der Neufassung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) wurde der verpflichtende Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Verkehrssektors (Straße und Schiene) je Mitgliedsstaat auf 14 Prozent für das Jahr 2030 angehoben, wobei auch ein entsprechender Minderungspfad bis dahin vorgegeben werden soll.

Das Gesetz dient der Umsetzung der Anforderungen der europäischen Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) im Verkehrsbereich.

Durch dieses Änderungsgesetz erfolgt unter anderem eine Anhebung der Treibhausgasminderungs-Quote für Otto- und Dieselkraftstoffe bis 2026 sowie eine verpflichtende Mindestquote für das Inverkehrbringen erneuerbarer strombasierter Flugturbinenkraftstoffe. Zudem werden die weiteren Entwicklungen auf europäischer Ebene und die von der europäischen Kommission zu erlassenen delegierten Rechtsakten der RED II berücksichtigt.

Aktualisierungsdatum: 25.09.2020

Weitere Informationen

https://www.bmuv.de/GE908

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