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Die neugefasste Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) macht neben dem verbindlichen Ziel der Mitgliedsstaaten, ihren Anteil von erneuerbaren Energien im Verkehr auf mindestens 14 Prozent im Jahr 2030 zu erhöhen, verschiedene weitere Vorgaben für den Verkehrssektor. Unternehmen, die Kraftstoff in Deutschland in Verkehr bringen, sind verpflichtet, die Treibhausgasemissionen ihres gesamten in Verkehr gebrachten Kraftstoffes um einen bestimmten Prozentsatz, der Treibhausgasminderungs-Quote, zu senken. Diese Pflicht erfüllen sie unter anderem dadurch, dass sie erneuerbare Energieerzeugnisse in Verkehr bringen. Die europäische Richtlinie legt Nachhaltigkeitskriterien für erneuerbare Energieerzeugnisse fest und macht Vorgaben zur Begrenzung und zur besonderen Förderung einzelner erneuerbarer Energieerzeugnisse.
Angesichts des Potenzials der Elektromobilität zur Treibhausgasminderung im Verkehr und der Bedeutung dieser Technologie für Wachstum und Beschäftigung sollten weitere Anreize zur Treibhausgasminderung durch diese Technologie geschaffen werden. Die Förderung von in Fahrzeugen genutztem Strom sollte dabei den Aufbau der Ladeinfrastruktur unterstützen.
Die Verordnung dient der Umsetzung der Anforderungen der europäischen Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) im Verkehrsbereich.
Diese Rechtsordnung legt fest, dass die energetische Menge des Stroms, der in Elektrofahrzeugen genutzt wird, gemäß Richtlinie (EU) 2018/2001 mit dem vierfachen seines Energiegehaltes für die Erfüllung der Treibhausgasminderungs-Quote angerechnet wird. Außerdem soll der Anteil von Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen soll nicht ansteigen. Die Obergrenze für diese Kraftstoffe wird daher auf den Status quo abgesenkt. Der Mindestanteil fortschrittlicher Biokraftstoffe aus Rohstoffen des Anhangs IX A der Richtlinie (EU) 2018/2001 wird schrittweise bis zum Jahr 2030 angehoben werden.