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Der vorliegende Entwurf einer Artikelverordnung setzt die luftseitigen Anforderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlamentes und Rates für Großfeuerungsanlagen (ABl. L 212 vom 17.8.2018, Seite 1) in nationales Recht um. Zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1442 ist die Anpassung bestehender Regelungen der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) zwingend erforderlich. Der Verordnungsentwurf setzt ferner auch einen Teil der luftseitigen Anforderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2117 der Kommission vom 21. November 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die die Herstellung von organischen Grundchemikalien (ABl. L 323 vom 7.12.2017, Seite 1) um, soweit hiervon Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen betroffen sind. Die Anforderungen des Entwurfs unterstützen gleichzeitig die Erfüllung der in der 43. BImSchV verankerten Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe und unterstützt die EU-Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber in dem Ziel, die anthropogenen Freisetzungen von Quecksilber in die Luft, das Wasser und den Boden zu minimieren und gegebenfalls zu beseitigen.
Die Verordnung bedarf der Beteiligung des Bundestages nach Maßgabe des Paragraph 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.