Referentenentwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

Entwürfe laufende Vorhaben | 4. BImSchV

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Hinweis: Ein Absender hat eine Stellungnahme übermittelt und der Veröffentlichung widersprochen.

Die Bundesregierung hat im Juli 2023 eine Fortschreibung der Nationalen Wasserstoffstrategie (NWS) beschlossen. Ziel der Bundesregierung ist es, eine zuverlässige Versorgung Deutschlands mit grünem, auf Dauer nachhaltigem Wasserstoff zu erreichen. Als ein zentrales Ziel auf dem Weg dahin stellt die NWS die Sicherstellung einer ausreichenden Verfügbarkeit von Wasserstoff und seiner Derivate heraus. Hierzu soll unter anderem die inländische Elektrolysekapazität von grünem Wasserstoff bis zum Jahr 2030 auf mindestens 10 Gigawatt (GW) erhöht werden. Der notwendige Markthochlauf soll – den Zielen des Koalitionsvertrags entsprechend – insbesondere auch durch die Schaffung geeigneter rechtlicher Rahmenbedingungen unterstützt werden.

Gemäß den geltenden europarechtlichen Vorgaben unterliegen Elektrolyseure, die Wasserstoff im industriellen Umfang herstellen, der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IE-RL). Entsprechend formuliert dies auch die Nummer 4.1 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen. Die Anlagen bedürfen daher dann stets eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit Öffentlichkeitsbeteiligung. Dauer und Aufwand für diese Verfahren werden von verschiedenen Akteuren gegenwärtig als relevante Erschwernis für den angestrebten Markthochlauf angeführt und, in Anbetracht des einschlägigen Risikoprofils der Elektrolyse, als unverhältnismäßig eingeschätzt. Auch der Bundesrat bat die Bundesregierung in einer Entschließung rasch Erleichterungen für die Genehmigung von Elektrolyseuren auf den Weg zu bringen (BR-Drucksache 591/23).

Die Legislativorgane der europäischen Union verhandeln derzeit eine Novellierung der IE-RL. Hierbei soll unter anderem die Herstellung von Wasserstoff durch Elektrolyse von Wasser bis zu einem erheblichen Schwellenwert der elektrischen Nennleistung beziehungsweise der Tagesproduktion von Wasserstoff vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden. Dadurch wird der Spielraum für eine nationale Anpassung der genehmigungsrechtlichen Vorgaben für Elektrolyseure geschaffen.

Informationen

Nationale Wasserstrategie

Eine krisenfeste Strategie für unser Wasser

Aktualisierungsdatum: 22.11.2023
https://www.bmuv.de/GE1026

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