Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Reduzierung von Emissionen und anderer Umweltauswirkungen in der Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie

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Auf Grundlage der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17, Industrieemissionsrichtlinie) werden Durchführungsbeschlüsse der Europäischen Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVTSchlussfolgerungen) für verschiedene Branchen im Amtsblatt der Europäischen Union (EU) veröffentlicht. Die darin enthaltenen Anforderungen sind in allen Mitgliedstaaten der EU verbindlich umzusetzen. Damit wird innerhalb der EU ein gleichwertiger Umweltstandard eingeführt und Wettbewerbsverzerrungen werden verhindert.

Am 4. Dezember 2019 wurden die BVT-Schlussfolgerungen für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie1 (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2031) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Für bestimmte Anlagenarten werden Emissionsgrenzwerte, insbesondere für Gesamtstaub, fortgeschrieben und bauliche und betriebliche Anforderungen an die Energieeffizienz und die Abfallvermeidung festgeschrieben. Zudem werden Messhäufigkeiten festgelegt. Nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses im Amtsblatt der EU müssen die zuständigen Behörden die Genehmigung bestehender Anlagen, die unter die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen fallen, überprüfen und gegebenenfalls aktualisieren, um sicherzustellen, dass die betreffenden Anlagen die aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2031 hervorgehenden Anforderungen spätestens vier Jahre nach der Veröffentlichung einhalten.

Aktualisierungsdatum: 26.07.2023

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https://www.bmuv.de/GE1016

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