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Die im Entwurf vorliegende Verwaltungsvorschrift dient primär der Umsetzung der Anforderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2031 der EU-Kommission vom 12. November 2019 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie, die den Regelungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes betreffen. Die Verwaltungsvorschrift wird Regelungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) ergänzen oder ersetzen, indem – wo zur Eins-zu-Eins-Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben erforderlich – weitergehende Emissionswerte, insbesondere für Gesamtstaub, ergänzende bauliche und betriebliche Anforderungen sowie Messhäufigkeiten festgelegt werden.
Zudem soll über die Verwaltungsvorschrift auch einem im Vollzug identifizierten Bedarf nach einer bundeseinheitlichen Konkretisierung des Standes der Technik in einzelnen Bereichen der Nahrungsmittelindustrie im Hinblick auf Nachverbrennungseinrichtungen sowie auf die erzielbare Minderung der Emissionen an Acetaldehyd nachgekommen werden.