II EU-Produktsicherheitsverordnung – Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich
FAQs
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Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne der Verordnung sind alle natürlichen Personen, die Produkte erwerben oder nutzen, und damit keine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder berufliche Tätigkeit verfolgen.
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Verbraucherprodukte sind in Artikel 3 Nr. 1 der EU-ProdSVO definiert. Kurz gesagt sind es alle Gegenstände, die für Verbraucherinnen und Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von diesen benutzt werden, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind. Der Begriff Gegenstand ist insoweit weit zu verstehen, sodass hierunter etwa auch Software, wie beispielsweise Apps, erfasst werden.
In den FAQ wird der Begriff "Produkte" verwendet.
Stand:
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Die allgemeine EU-ProdSVO gilt nach Artikel 2 Absatz 2 ausdrücklich nicht für folgende Produkte:
- Human- und Tierarzneimittel
- Lebens- und Futtermittel
- Lebende Pflanzen und Tiere
- Genetisch veränderte Organismen
- Pflanzenschutzmittel
- Beförderungsmittel
- tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
- Luftfahrzeuge (Flugzeuge et cetera)
- Antiquitäten
Wann findet die EU-ProdSVO zudem ebenfalls keine Anwendung?
Die EU-ProdSVO gilt ebenfalls dann nicht, wenn es bereits spezifische unionsrechtliche Bestimmungen über die Sicherheit der betreffenden Produkte gibt, die die dasselbe Ziel verfolgen.
Wann findet die EU-ProdSVO ergänzende Anwendung?
Für sogenannte Harmonisierte Produkte sind die Vorschriften der EU-ProdSVO ergänzend zu den Harmonisierungsrechtsvorschriften anzuwenden. In diesen Fällen – also wenn ein Produkt sowohl von einer Harmonisierungsrechtsvorschrift als auch der EU-ProdSVO erfasst wird – gelten nur Teile der EU-ProdSVO. Kapitel II, Kapitel III, Abschnitt 1, Kapitel V, Kapitel VII und Kapitel IX-XI sind nicht auf harmonisierte Produkte anwendbar.
Das heißt im Umkehrschluss, dass für diese Produkte die folgenden Vorschriften der EU-ProdSVO ergänzend Anwendung finden:
- Kapitel I mit allgemeinen Bestimmungen in Artikel 1 bis 4
- Kapitel III, Abschnitt 2:
- Artikel 19 – Pflichten der Wirtschaftsakteure im Fernabsatz
- Artikel 20 – Pflichten der Wirtschaftsakteure bei Unfällen
- Artikel 21 – Informationen in elektronischer Form
- Kapitel IV: Artikel 22 – Pflichten für Anbieter von Online-Marktplätzen
- Kapitel VI: Artikel 25-27 – Schnellwarnsystem Safety Gate
- Kapitel VIII: Artikel 33-39 – Recht auf Auskunft sowie Produktrückruf und Abhilfemaßnahmen
Was sind sogenannte Harmonisierungsrechtsvorschriften?
Harmonisierungsvorschriften im Sinne der EU-ProdSVO sind solche Regelungen die im Anhang 1 der sogenannten Marktüberwachungsverordnung gelistet werden.
Stand:
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Nein.
Die EU-ProdSVO gilt nicht für sogenannte B2B-Produkte. Dies sind Produkte, die ausschließlich zwischen Unternehmen ohne Beteiligung von Verbraucherinnen und Verbraucher gehandelt werden und die nicht für Verbraucherinnen und Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von diesen benutzt werden. Auf diese B2B-Produkte findet weiterhin das nationale Produktsicherheitsgesetz Anwendung. Sie können zudem – je nach Produkt – bestimmten Harmonisierungsvorschriften der EU unterliegen.
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Ja.
Die Verordnung und damit die dort enthaltenen Pflichten gelten auch für gebrauchte Produkte. Allerdings nur solange die Veräußerung der gebrauchten Produkte durch einen Wirtschaftsakteur geschieht. Dahingengen greifen die Vorschriften der Verordnung nicht, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher gebrauchte Produkte anbieten. Es sei denn, sie bieten die gebrauchten Produkte online an und treten in diesem Zusammenhang als Wirtschaftsakteur auf.
Stand:
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Die EU-ProdSVO findet auch Anwendung auf reparierte und wiederaufgearbeitet Produkte. Davon ausgenommen sind aber Produkte, die vor ihrer Verwendung repariert oder wiederaufgearbeitet werden müssen, wenn diese eindeutig als solche gekennzeichnet sind.
Stand:
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Für Produkte die vor der Anwendung der EU-ProdSVO in den Verkehr gebracht wurden, gilt Artikel 51. Danach dürfen die Mitgliedsstaaten das Bereitstellen von Produkten, die unter die bisherige allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie fallen, und mit dieser konform sind und vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden, nicht verhindern.
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Produkte, die zwar vor dem 13. Dezember 2024 hergestellt worden sind, aber erst danach auf dem Markt bereitgestellt werden, unter die neue EU-ProdSVO fallen und deshalb die darin festgelegten Anforderungen erfüllen müssen.
Stand:
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Das allgemeine Sicherheitsgebot verpflichtet Wirtschaftsakteure dazu, nur Produkte auf dem Markt bereitzustellen oder in Verkehr zu bringen, die sicher sind (Artikel 5).
Stand:
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Produkte müssen – wie bereits nach der bisherigen Rechtslage – sicher sein. In Artikel 6 der EU-ProdSVO wurden jedoch neue Kriterien für die Beurteilung der Sicherheit von Produkten verankert. Insoweit sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- die Eigenschaften des Produkts (unter anderem seine Gestaltung, seine technischen Merkmale, die Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anweisung für den Zusammenbau sowie gegebenenfalls seine Installation, Verwendung und Wartung),
- seine Einwirkung auf andere Produkte sowie die mögliche Einwirkung anderer Produkte auf das zu bewertende Produkt,
- die Aufmachung des Produkts, seine Etikettierung einschließlich der Alterskennzeichnung, etwaige Warnhinweise und Anweisungen für die sichere Verwendung und Entsorgung,
- die Schutzbedürftigkeit von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die das Produkt verwenden, wie etwa Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen sowie die Auswirkungen geschlechtsspezifischer Unterschiede auf Gesundheit und Sicherheit,
- das Erscheinungsbild des Produkts , wenn es den Verbraucher dazu verleiten kann, das Produkt anders zu verwenden als vorgesehen (zum Beispiel Aussehen und Farbe des Produktes ähnelt einem Lebensmittel und kann zum Beispiel von Kindern leicht damit verwechselt werden)
- die Cybersicherheitsmerkmale, sofern die Art des Produktes dies erfordert, die sich entwickelnden, lernenden und prädiktiven Funktionen des Produkts.
Stand: