B.13 Die Schule, bei der ich den Fachkundekurs gemacht habe, hat die Anerkennung verloren. Die Zertifizierungsstelle will mir jetzt kein Zertifikat ausstellen. Was bedeutet das für mich? Was kann ich tun?

FAQ

Zur Einführung:

Die in der NiSV für Anwendungen mit bestimmten Geräten geforderte Fachkunde, wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer geeigneten Schulung erworben (steht in § 4 Absatz 3 Satz 1 NiSV). Wesentlich ist dabei, dass die Schulung geeignet sein muss. Die NiSV enthält dazu einige Vorgaben. In der Fachkunderichtlinie zur NiSV werden diese Vorgaben weiter konkretisiert. Eine Schulung ist geeignet, wenn die Vorgaben der NiSV und der Fachkunderichtlinie NiSV eingehalten werden. Werden die Vorgaben nicht eingehalten, ist eine Schulung dann auch nicht geeignet – man kann dann mit der Schulung keine Fachkunde erwerben.

Das Problem:

Wenn die Schule die Anerkennung verloren hat, bedeutet das in der Regel, dass es ein Problem mit der Geeignetheit der Schulung gibt (vergleiche § 4b Satz 1 NiSV). Hier sind Informationen wichtig: Warum genau war die Schulung nicht geeignet? Kann das Problem geheilt werden? Fragen Sie Ihre Schule. Fragen Sie die Zertifizierungsstelle. Versuchen Sie auch selbst – mit Hilfe der Informationen aus der Fachkunderichtlinie NiSV – zu sehen, ob Sie Problempunkte erkennen.

Die Fachkunderichtlinie NiSV enthält die Rahmenlehrpläne mit den Mindestanforderungen für eine Schulung. Vergleichen Sie das, was Sie in Ihrer Schulung gemacht haben, mit dem jeweiligen Rahmenlehrplan. Gehen Sie die Spalte "Inhalt" durch. Haben Sie alle Themenblöcke gemacht? Stimmt der zeitliche Umfang (LE steht für Lerneinheit, 1 LE = 45 Minuten)? In der Spalte "Inhalt" finden sich auch Vorgaben zur Schulungsform bzw. Lernform. Grundsätzlich sollen alle Inhalte in physischer Präsenz vermittelt werden (das steht in Abschnitt 3.4.1 der Fachkunderichtlinie NiSV). Andere Lernformen sind Schulungen per Videokonferenz (virtuelle Präsenz) und E-Learning. Das muss in den Rahmenlehrplänen aber für jeden Themenblock ausdrücklich erlaubt sein. Zum Beispiel finden Sie im Rahmenlehrplan für Optische Strahlung den Themenblock "Rechtliche Grundlagen" (Seite 28 der Fachkunderichtlinie NiSV). Nach der Vorgabe zum zeitlichen Umfang steht dort "(geeignet für virtuelle Präsenz, e-learning)". Das heißt, den Themenblock "Rechtliche Grundlagen" darf man per Videokonferenz oder per E-Learning machen. Anders beim Themenblock "Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter fachärztlicher Aufsicht" (Seite 31 der Fachkunderichtlinie NiSV). Hier sind Videokonferenz und E-Learning nicht erlaubt. Dieser Themenblock kann nur in physischer Präsenz gemacht werden (weil unter Aufsicht mit Übungsgeräten geübt werden soll – am Bildschirm geht das nicht). Prüfen Sie, ob bei Ihrer Schulung die Vorgaben zur Lernform eingehalten wurden. Falls Sie Teile der Schulung per Videokonferenz gemacht haben, wäre auch die Anzahl der Teilnehmenden wichtig. Mehr als 15 sollten es in einer Videokonferenz nicht sein (steht in Abschnitt 3.1.2 und 3.4.2 der Fachkunderichtlinie).

Fachkunderichtlinie  

Weiteres Vorgehen:

Wenn Sie herausgefunden haben, wo das Problem ist, nehmen Sie Kontakt mit der Schule auf. Konfrontieren Sie die Schule mit dem Problem und bitten Sie um eine Lösung. Fehlende oder fehlerhafte Kursteile können vielleicht nachgeholt werden. Eventuell kann es von Vorteil sein, sich auch mit anderen Kursteilnehmenden auszutauschen.

Fragen Sie auch bei der Zertifizierungsstelle, die für die Anerkennung zuständig war, nach weiteren Informationen. Denken Sie daran, dass die Schule und die Zertifizierungsstelle möglicherweise im Internet Informationen bereitgestellt haben könnten.

Wenn das Problem nicht behoben wird, müssen Sie davon ausgehen, dass Sie die Fachkunde nicht erworben haben. Sie können dann auch kein Zertifikat von einer Zertifizierungsstelle bekommen. Eventuell schon ausgestellte Zertifikate würde die Zertifizierungsstelle wahrscheinlich zurückziehen. Es wäre auch von Vorteil, wenn die Schule – nach Lösung der Probleme – wieder die Anerkennung erhält. Falls die Schule Ihnen vor Ihrer Kursbuchung dazu etwas zugesagt hat (machen Sie ggf. einen Screenshot), dann sollten Sie diesen Punkt auch ansprechen. Lesen Sie sich auch Ihren Schulungsnachweis bzw. die Teilnahmebestätigung aufmerksam durch. Vergleichen Sie dazu Abschnitt 3.6 der Fachkunderichtlinie NiSV.

Falls sich mit der Schule keine Lösung finden lässt, müssten Sie gegebenenfalls den Rechtsweg bestreiten.

Stand:

https://www.bmuv.de/FA1960

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