Gesetzgebung Kläranlagen

Klärschlammbehandlungsanlage

Der Ausbau der Kläranlagen in Deutschland vollzieht sich auf der Grundlage

  • des Wasserhaushaltsgesetzes,
  • der Abwasserverordnung und
  • einschlägiger Länderverordnungen.

Danach werden "Mindestanforderungen" nach dem jeweiligen Stand der Technik an den Abwasseranfall, die Abwasservermeidung und -behandlung gestellt.

Der Ausbau der Kläranlagen mit einer dritten Reinigungsstufe (Eliminieren der Nährstoffe) wurde obligatorisch durch die Rahmen-Abwasserverwaltungsvorschrift vom 9. November 1989, in Kraft getreten am 1. Januar 1990. Für die Behandlung von kommunalem Abwasser ist auf europäischer Ebene die Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1991 (91/271/EWG), geändert durch die Verordnung (EG) Nummer 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008, maßgebend. Mit dieser wurde die gezielte Nährstoffelimination für empfindliche Gewässer in Europa verbindlich. Bis Ende 1998 mussten alle kommunalen Kläranlagen mit einer Kapazität von 10.000 Einwohnerwerten und größer, deren Abwässer in empfindliche Gebiete eingeleitet werden, mit einer dritten Reinigungsstufe für die Nährstoffelimination ausgerüstet sein. 

Nach Artikel 16 der Richtlinie für die Behandlung von kommunalem Abwasser sind alle zwei Jahre von den zuständigen Behörden Lageberichte über die Beseitigung von kommunalem Abwasser und Klärschlamm zur Information der Öffentlichkeit zu erstellen. Entsprechend der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland veröffentlichen die 16 Bundesländer derartige Berichte.

Stand: 01.08.2012

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