Eckpunkte der Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)

1. Ziel der Novellierung des KrWG

Die Novellierung des KrWG ist durch Artikel 1 des "Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union" erfolgt. Die Novelle KrWG ist damit Kern des oben genannten Artikelgesetzes, das in den nachfolgenden Artikeln auch Änderungen anderer umsetzungsrelevanter Gesetze und Verordnungen enthält (unter anderem ElektroG, VerpackG, ChemG).

Die Novellierung des KrWG dient in erster Linie der Umsetzung

  • der geänderten Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, geändert durch Richtlinie 2018/851/EU),
  • einzelner Regelungen der Einweg-Kunststoff-Richtlinie (Richtlinie 2019/904/EU soweit diese sich nicht auf Verpackungen bezieht)

sowie der – in einigen Bereichen auch über das EU-Recht hinausgehenden – Weiterentwicklung des Kreislaufwirtschaftsrechts mit Blick auf die Erreichung einer verbesserten Kreislaufschließung und Ressourcenschonung.

Hinweis:

  • Die Abfallrahmenrichtlinie ist Bestandteil des "EU-Legislativpaketes zur Kreislaufwirtschaft" und war bis zum 5. Juli 2020 in deutsches Recht umzusetzen. Das Legislativpaket enthält darüber hinaus noch Änderungen unter anderem der Elektro- und Elektronikgeräterichtlinie, Verpackungsrichtlinie, Batterierichtlinie, Altfahrzeugrichtlinie und der Deponierichtlinie. Die Umsetzung dieser Richtlinien erfolgt teilweise bereits in gesonderten Artikeln des "Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union", teilweise in gesonderten Gesetzgebungs- und Verordnungsverfahren.
  • Die Einwegkunststoff-Richtlinie ist bis zum 3. Juli 2021 in deutsches Recht umzusetzen. Das Verbot zum Inverkehrbringen von Einwegkunststoffartikeln wird derzeit durch die Einwegkunststoffverbots-VO auf Basis des KrWG umgesetzt. Im Übrigen erfolgt die Umsetzung im Wesentlichen im Rahmen einer Novelle des Verpackungsgesetzes.

2. Wesentliche Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie

Die novellierte Abfallrahmenrichtlinie zielt auf eine verstärkte Förderung der Kreislaufwirtschaft (Vermeidung und vor allem Recycling von Abfällen):

  • Konkretisierung der Anforderungen für das Ende der Abfalleigenschaft,
  • Anhebung und Neuberechnung der Recyclingquoten für bestimmte Abfallarten und weitere Reduzierung der Deponierung von Abfällen,
  • Verschärfung und Ausdehnung von Getrenntsammlungspflichten für Abfälle zur Verwertung/Recycling (insbesondere Bioabfälle und ab 2025 gefährliche Haushaltsabfälle und Textilien),
  • Verschärfung der Vermischungsverbote für gefährliche Abfälle,
  • detailliertere Vorgaben für die Umsetzung der Produktverantwortung und die diesbezüglichen Rücknahmeregime,
  • Verstärkung der Vermeidung von Abfällen (unter anderem von Lebensmittelabfällen) und Konkretisierung der von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden "Maßnahmen",
  • Ausbau und Spezifizierung der Abfallvermeidungsprogramme und Abfallwirtschaftskonzepte der Mitgliedstaaten,
  • Verzahnung des Abfallrechts mit Vorgaben des Chemikalienrechts (Pflichten der Besitzer bei Beendigung der Abfalleigenschaft, Informationspflichten von Lieferanten SVHC-haltiger Erzeugnisse gegenüber der ECHA).

3. Wesentliche Regelungskomplexe der Novelle des KrWG

Die Novellierung des KrWG erhält die bewährten Strukturen und Elemente des Gesetzes und übernimmt die oben genannten neuen Vorgaben des EU-Legislativpaketes soweit wie möglich auf Basis einer Eins-zu-eins-Um­set­zung. Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen:

a) Umsetzung der erweiterten Vermeidungsvorgaben der AbfRRL

  • Zur Umsetzung der nach Artikel 9 AbfRRL erforderlichen "Maßnahmen" knüpfen die KrWG-Regelungen vor allem an das bewährte System der Produktverantwortung (§§ 23 ff. KrWG) an und spezifizieren die Anforderungen (insbesondere bezüglich kritischer Rohstoffe, Schadstoffe, Vorkehrungen gegen Littering, Rezyklateinsatz).
  • In dieses System werden auch die auf den Produzenten bezogenen Vorgaben der Einwegkunststoff-Richtlinie integriert (vor allem Sensibilisierung, Beteiligung an Kosten zur Reinigung der Umwelt).
  • Ergänzt wird der Komplex um die EU-Anforderungen an "Systeme der Produktverantwortung".
  • Alle gesetzlichen Anforderungen der Produktverantwortung stehen (wie bisher) unter Verordnungsvorbehalt (Paragraf 23 Absatz 4 KrWG).

b) Umsetzung der erweiterten Recyclingvorgaben der AbfRRL

  • Die vorgegebenen Quoten für das Recycling/ die Verwertung der spezifischen Abfallarten werden (wie nach geltender Rechtslage) eins zu eins in das KrWG übernommen (Paragraf 14 Absatz 2 KrWG). Die Erfüllung der Quoten durch den Mitgliedstaat wird allerdings durch die auf EU-Ebene veränderte Berechnungsweise (maßgeblich nur input in die (finale) Verwertungsanlage statt input in die vorgeschaltete Sortieranlange) verändert.
  • Zur Erfüllung der gestiegenen Anforderungen an das Recycling von Abfällen wird vor allem die Getrenntsammlungspflicht von Abfällen (spezifiziert nach Abfallarten) gestärkt. Soweit es sich um Abfälle aus privaten Haushaltungen handelt, werden die Aufgaben an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gerichtet (Paragraf 20 Absatz 2 KrWG). In diesem Aufgabenkreis sind auch die flankierenden Instrumente (Entsorgungsplanung der Länder, kommunale Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen, Abfallberatung) ausgebaut worden.

c) Flankierende nationale Regelungen in der Zielrichtung der AbfRRL

Die Umsetzung wird flankiert durch

  • neue Vorgaben für die Beschaffung der öffentlichen Hand. Verpflichtet werden die Stellen und Institutionen des Bundes. Künftig müssen beim Einkauf Produkte explizit "bevorzugt" werden, die rohstoffschonend, abfallarm, reparierbar, schadstoffarm und recyclingfähig sind, sofern keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen (Bevorzugungspflicht statt bisheriger, bloßer "Prüfung", Paragraf 45 KrWG),
  • die Erweiterung der Produktverantwortung durch eine neue "Obhutspflicht", die die Erhaltung der Gebrauchstauglichkeit der vertriebenen Produkte verlangt und deren Entsorgung nur als "ultima ratio" zulässt, Paragraf 23 Absatz 1 Satz 3 KrWG); die Obhutspflicht steht ebenfalls unter Verordnungsvorbehalt. Auf der Grundlage von Rechtsverordnungen können ein "Transparenzbericht" gefordert werden und – etwa für Warenüberhänge oder Retouren – sonstige geeignete zur Gebrauchserhaltung der Produkte (zum Beispiel preisgünstiger Abverkauf, Spendenpflicht) vorgegeben werden.

d) Verbesserung des fairen Wettbewerbs zwischen privater und kommunaler Abfallentsorgung

Die gestiegenen Anforderungen an das Recycling können nur bei einem fairen Wettbewerb zwischen privater und kommunaler Abfallwirtschaft erfüllt werden

  • Hersteller und Vertreiber dürfen im Rahmen der freiwilligen Produktverantwortung auch Abfälle zurücknehmen und verwerten, die aus "Fremderzeugnissen" stammen (zum Beispiel Textilien anderer Hersteller); sie müssen alle Abfälle aber "hochwertig" verwerten und dies für mindestens drei Jahre garantieren.
  • Bei gewerblichen Sammlungen, die Abfälle der Haushalte verwerten (Papier, Textilien) können die betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften genauso einklagen, wie gewerbliche Sammler – es besteht "Waffengleichheit".

4. Inkrafttreten des KrWG

Das KrWG ist als Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union am 17.9.2020 vom Deutschen Bundestag beschlossen und am 9.10.2020 vom Bundesrat gebilligt worden. Das Gesetz ist am 28.10.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.

Stand: 06.08.2024

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