UV-Strahlung in Solarien

Solariumröhren

Das Bundesumweltministerium und das Bundesamt für Strahlenschutz raten dringend von der Nutzung von Solarien ab. Kindern und Jugendlichen ist die Nutzung von Solarien bereits seit 2009 gesetzlich verboten. Aber auch Erwachsenen empfiehlt das Bundesumweltministerium angesichts der gesundheitlichen Risiken auf die Nutzung von Solarien zu verzichten.

Solarien sind UV-Bestrahlungsgeräte, die zur kosmetischen Bestrahlung der Haut genutzt werden. Diese künstlich erzeugte UV-Strahlung ist ebenso wie die natürliche UV-Strahlung durch die Internationale Agentur für Krebsforschung (IARC), einer Einrichtung der Weltgesundheitsorganisation (WHO), als krebserregend für den Menschen in die höchste Krebsrisikostufe eingeordnet worden. UV-Strahlung ist die Hauptursache für Hautkrebs. Darüber hinaus schädigt UV-Strahlung die Augen. Eine übermäßige UV-Strahlung sollte daher vermieden werden. Auf künstliche UV-Strahlung, wie sie in Solarien verwendet wird, sollte am besten ganz verzichtet werden. Dies gilt umso mehr für Kinder und Jugendliche, da ihre Augen und Haut empfindlicher gegenüber UV-Strahlung sind als die Erwachsener. Eine UV-Überbelastung in Kindes- und Jugendalter erhöht das Hautkrebserkrankungsrisiko im Erwachsenenalter.

Daher empfiehlt die WHO die Nutzung von Solarien zu kosmetischen Zwecken zu verbieten oder zumindest zu beschränken und zu regulieren.

Die deutsche Strahlenschutzkommission hat sich bereits 2006 klar für ein Verbot der Nutzung von Solarien durch Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre ausgesprochen und rät in ihrer Empfehlung von 2016 allgemein von einer Nutzung von Solarien ab.

Rechtliche Regelungen zu künstlicher UV-Strahlung

Um die von Solarien ausgehenden Gesundheitsgefahren zu minimieren, hat die Bundesregierung rechtliche Regelungen zum Schutz vor schädlichen Wirkungen von künstlich erzeugter UV-Strahlung erlassen.

Weil UV-Strahlung für Minderjährige ein besonders hohes Gesundheitsrisiko darstellt, wurde – den Forderungen internationaler Gesundheitsexperten entsprechend – 2009 die Nutzung von Solarien für Minderjährige verboten (Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) Paragraf 4).

Da die Nutzung eines Solariums auch für Erwachsene eine Gefährdung bedeutet, regelt die UV-Schutz-Verordnung seit 2012 Qualitätsanforderungen, deren Einhaltung die Betreiber eines Solariums sicherstellen müssen.

UV-Schutz-Verordnung

Die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UV-Schutz-Verordnung (UVSV)) gilt für den Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten, die zu kosmetischen Zwecken oder für sonstige Anwendungen am Menschen außerhalb der Heil- oder Zahnheilkunde gewerblich oder im Rahmensonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt werden.

Die Verordnung sieht die Einhaltung bestimmter technischer Anforderungen vor. Beim Betrieb des Solariums darf eine maximale Bestrahlungsstärke nicht überschritten werden. Zudem muss das Solarium unter anderem über eine Notabschaltung verfügen sowie über eine Markierung für den einzuhaltenden Mindestabstand. Die Solarien sind von speziell geschultem Personal zu beaufsichtigen. Wesentliche Aufgabe des Fachpersonals ist es zudem, Nutzerinnen und Nutzern eine fachkundige Beratung anzubieten. Diese umfasst die Bestimmung des Hauttyps, die Empfehlung eines Dosierungsplans sowie den Hinweis auf die Gesundheitsschädlichkeit von UV-Strahlung. Bei entsprechend empfindlichem Hauttyp soll von einer Nutzung des Solariums abgeraten werden. Für das Beratungsangebot darf kein zusätzliches Entgelt verlangt werden. Das Tragen einer UV-Schutzbrille ist dringend erforderlich. Diese muss Nutzerinnen und Nutzern vom Personal angeboten werden. Für die UV-Schutzbrille darf ebenfalls kein zusätzliches Entgelt verlangt werden.

Der Vollzug der UV-Schutz-Verordnung obliegt den Bundesländern. Das Bundesumweltministerium und das Bundesamt für Strahlenschutz unterstützen dabei in Fragen der Auslegung der UV-Schutz-Verordnung. Konkrete Vollzugsfragen beziehungsweise Hinweise auf Verstöße gegen die UV-Schutz-Verordnung sind an die zuständigen Vollzugsbehörden beziehungsweise an die zuständigen Landesministerien zu richten.

FAQ Solarium

FAQs

https://www.bmuv.de/WS7042
Stand: 10.06.2024

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