Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug
Für die friedliche Nutzung der Kernenergie liegt die Gesetzgebungskompetenz gemäß Artikel 73 Nummer 14 des Grundgesetzes beim Bund. Die Ausführung des Atomgesetzes (AtG) erfolgt gemäß Artikel 87c, 85 des Grundgesetzes, von Ausnahmen abgesehen, durch die Länder im Auftrag des Bundes. Dabei unterliegen die zuständigen Landesbehörden hinsichtlich der Recht- und Zweckmäßigkeit ihres Handelns der Aufsicht durch den Bund.
Die Wahrnehmungskompetenz, das bedeutet die Ausführung der Entscheidung gegenüber dem Antragsteller oder Genehmigungsinhaber, obliegt den zuständigen Landesbehörden. Die Sachkompetenz, das bedeutet die Entscheidung in der Sache, kann der Bund durch Inanspruchnahme seines Weisungsrechts an sich ziehen. Der Bund kann von den zuständigen Aufsichts- und Genehmigungsbehörden der Länder Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden. Er kann zudem mit Zustimmung des Bundesrates Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen und die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln.
Im Rahmen atomrechtlicher Verfahren sind auch andere rechtliche Regelungen zu berücksichtigen, wie Immissionsschutzrecht, Wasserrecht, Baurecht. Rechtliche Regelungen zur Prüfung der Umweltverträglichkeit sind in der Regel Bestandteil des atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung, so genannte Verwaltungsakte, können in Deutschland von Betroffenen, zum Beispiel von Antragstellern beziehungsweise Genehmigungsinhabern oder auch von betroffenen Dritten aus der Öffentlichkeit, zum Beispiel Anwohnern, auf dem Verwaltungsgerichtswege beklagt werden (Rechtsweggarantie gemäß Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz). Beklagt wird die Behörde, die den Bescheid/Verwaltungsakt erlassen hat, das heißt die zuständige Landesbehörde. Dies gilt auch für den Fall, dass das Land aufgrund einer Weisung des Bundes entschieden hat. Auch bei unterlassenem Behördenhandeln können die Betroffenen den Rechtsweg beschreiten.