Bergversatzverordnung
Der Einsatz von Abfällen als Bergversatzmaterial ist eine zugelassene Form der Verwertung von Abfall nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (Paragraf 4 Absatz 3), wenn es sich umbauphysikalisch geeignete Abfälle (vor allem Druckfestigkeit) handelt, die nachweislich zu bergbautechnischen oder -sicherheitlichen Zwecken eingesetzt werden. Da es sich um Bergwerke handelt,richtet sich die Anlagengenehmigung nach dem Bergrecht (Betriebsplan nach den Paragrafen 51, 52 BBergG).
Am 30. Oktober 2002 ist die Bergversatzverordnung in Kraft getreten. Mit ihr werden erstmals bundeseinheitliche, rechtsverbindliche Anforderungen an den umweltgerechten Einsatz von Abfällen als Versatzmaterial unter Tage festgelegt. Missbrauch und Öko-Dumping in diesem Bereich wird so ein Riegel vorgeschoben und Altlasten von morgen werden vermieden.
Mit dieser Regelung zum Bergversatz wird der dauerhafte Abschluss der Abfälle und ihrer Schadstoffe von der Biosphäre in den Bergwerken gewährleistet. Schadstoffhaltige Abfälle können danach nur noch in trockene Salzgesteinsformationen eingebracht werden, die über einen Langzeitsicherheitsnachweis verfügen. Damit werden die gleichen Anforderungen gestellt wie für die Beseitigung von Abfällen in Untertagedeponien. In anderen Standorten, wie zum Beispiel Kohle- und Erzbergwerken, dürfen wegen der geringeren ökologischen Standortqualität nur noch schadstoffarme Abfälle versetzt werden.
Darüber hinaus sieht die Verordnung vor, dass metallhaltige Abfälle, wie beispielsweise zinkhaltige Filterstäube, die über Tage recycelt und in den Produktionsprozess zurückgeführt werden können, nicht mehr zur Verfüllung genutzt werden. Damit werden klare gesetzliche Rahmenbedingungen festgelegt und der Vollzug des Abfallrechts deutlich erleichtert.