Pflicht zur getrennten Sammlung von Bioabfällen durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und ihre Grenzen
Das im Jahr 2020 novellierte Kreislaufwirtschaftsgesetz enthält in § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 KrWG die Pflicht für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die in privaten Haushaltungen angefallenen und überlassenen Bioabfälle, getrennt zu sammeln. § 20 Absatz 2 Satz 1 KrWG adressiert hierbei direkt die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und deren Verpflichtung, bestimmte in ihrem Gebiet in privaten Haushaltungen angefallene und überlassene Abfälle getrennt von den übrigen zu entsorgenden Abfallarten zu sammeln.
Pflicht zur getrennten Sammlung von Bioabfällen durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und ihre Grenzen
Abfallwirtschaft
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Die Ausführungen des Auslegungspapiers betreffen die Frage, welche Vorgaben für die Getrenntsammlungspflicht von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern für Bioabfälle bestehen und wie die gesetzlichen Bezugnahmen zu verstehen sind (§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mit seinen Verweisen auf "§ 9 Absatz 1 und Absatz 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4", die nach dem Wortlaut entsprechend gelten sollen). Das Auslegungspapier enthält ebenfalls Hinweise zum Vorrang der stofflichen Verwertung von getrennt gesammelten Bioabfällen gegenüber der energetischen Verwertung sowie Ausführungen zur Frage der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Ausnahmen zur Getrenntsammlungspflicht.