Einwegkunststofffonds
Das Einwegkunststofffondsgesetz dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie. Hiernach sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, für bestimmte Einwegkunststoffprodukte die erweiterte Herstellerverantwortung einzuführen. Das bedeutet, dass die Hersteller dieser Produkte künftig an den Kosten für deren Sammlung und Verwertung sowie die Reinigung des öffentlichen Raums beteiligt werden. Sie entrichten dafür eine jährliche Abgabe in einen Fonds, aus dem Kommunen für erbrachte Leistungen zur Abfallbewirtschaftung, Reinigung des öffentlichen Raumes und Sensibilisierungsmaßnahmen Ersatz erhalten. Diese Kosten wurden bislang von der Allgemeinheit getragen. Der Einwegkunststofffonds wird vom Umweltbundesamt verwaltet.
Zu den Einwegkunststoffprodukten zählen Tabakprodukte mit kunststoffhaltigen Filtern, Getränkebehälter und -becher, To-Go-Lebensmittelbehälter, Tüten- und Folienverpackungen, leichte Tragetaschen und Luftballons. Ab dem Jahr 2027 werden auch kunststoffhaltige Feuerwerkskörper in den Anwendungsbereich aufgenommen. Die Festlegung der Abgabesätze und des Auszahlungssystems erfolgt durch die Einwegkunststofffondsverordnung. Die Verordnung beruht auf einem umfangreichen Forschungsvorhaben, dass die notwendigen Daten erhoben hat. Der Einwegkunststofffonds wird nachschüssig ausgezahlt. Die erste Abwicklung erfolgt in 2025 auf Basis der für das Jahr 2024 gemeldeten Daten.
Mit der Einführung der erweiterten Herstellerverantwortung geben wir der Vermüllung des öffentlichen Raumes durch umweltschädliche Einwegkunststoffprodukte endlich einen Preis. Mit den zusätzlichen Einnahmen sollen unsere Städte und Landschaften sauberer werden. Ziel ist auch, den Herstellern einen Anreiz zur Umstellung auf umweltfreundliche Produkte zu geben. Zugleich wird für die Kommunen ein Anreiz zur Verbesserung ihrer Leistungen gesetzt.
Eine Fortentwicklung des Einwegkunststofffonds ist grundsätzlich möglich. Die Bundesregierung wird das Gesetz im Jahr 2027 evaluieren. Dabei werden insbesondere Ausweicheffekte auf andere umweltschädliche Einwegprodukte geprüft, die dann in den Anwendungsbereich aufgenommen werden können.