Pfandflasche = Mehrwegflasche???
Allein die Tatsache, dass auf eine Glas- oder Kunststoffflasche Pfand erhoben wird, heißt noch nicht, dass es sich dabei um eine Mehrwegflasche handelt!
Nach dem Verpackungsgesetz gibt es nämlich auch bepfandete Einwegflaschen. Das Verpackungsgesetz (§ 31 VerpackG) sieht vor, dass grundsätzlich alle nicht ökologisch vorteilhaften Einweg-Getränkeverpackungen zu bepfanden sind. Ausnahmen hiervon sind in § 31 Absatz 4 geregelt. Pfandfrei sind unter anderem Saft, Milch, Wein und Spirituosen in Glasflaschen, sowie Einweg-Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von unter 0,1 Liter und über 3,0 Liter und ökologisch vorteilhafte Einweg-Getränkeverpackungen (Kartonverpackungen, Polyethylen-Schlauchbeutel und Folien-Standbodenbeutel).
Auch der Verkauf von Pfandflaschen in (Mehrweg-)Getränkekästen ist allein noch kein Indiz dafür, dass es sich um Mehrwegflaschen handelt, denn es gibt auch bepfandete Einwegflaschen, die in Kästen verkauft werden.
Ein Hinweis auf Mehrweg oder Einweg ist die Pfandhöhe: Bei Mehrweg beträgt sie in der Regel 8 oder 15 Cent, wogegen das Einwegpfand einheitlich 25 Cent beträgt.
Mineralwasser, Erfrischungsgetränke, Bier und Saft gibt es seit Jahrzehnten in Mehrwegflaschen. Sie lassen sich mehrfach befüllen (Mehrweg-Glasflaschen bis zu 50-mal), bevor sie dann zu neuem Glas beziehungsweise Kunststoff verarbeitet werden. Daher vermeiden Mehrwegflaschen – im Gegensatz zu Einwegflaschen oder Getränkedosen – Abfälle und sind umweltfreundlich.
Mehrwegflaschen erkennen Sie am:
Pfandpflichtige Einweg-Getränkeverpackungen
Pfandpflichtige Einweg-Getränkeverpackungen erkennen Sie insbesondere am bundesweit einheitlichen Kennzeichen der Deutschen Pfandsystem GmbH (DPG).
Um die Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Unterscheidung von Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen weiter zu verbessern, gibt es im Verpackungsgesetz eine Hinweispflicht. Nach dem Gesetz muss beim Verkauf bepfandeter Getränke am Regal ersichtlich sein, ob es sich um Einweg oder Mehrweg handelt. Entsprechende Hinweise sind gemäß § 32 VerpackG deutlich sicht- und lesbar in unmittelbarer Nähe zu den Getränkeverpackungen anzubringen und müssen den Schriftzug "EINWEG" oder "MEHRWEG" enthalten. Durch diese verbindliche Hinweispflicht im Laden werden die Verbraucherinnen und Verbraucher besser informiert und können sich bewusst für eine bestimmte Verpackungsart entscheiden.