Europäische Richtlinie zu Batterien und Akkumulatoren
Die EU-Kommission hatte noch unter deutscher Präsidentschaft im Dezember 2020 einen Entwurf für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Altbatterien, zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 vorgelegt. Nach über zweijähriger Verhandlungszeit wurde am 28. Juli 2023 die neue Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien im Amtsblatt der EU veröffentlicht, welche am 17. August 2023 in Kraft trat.
Ziel der neuen Verordnung ist die Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens in Europa für einen nachhaltigen Umgang mit Batterien während des gesamten Lebenszyklus. Es werden Sorgfaltspflichten in der Lieferkette, Beschränkungen gefährlicher Stoffe, Anforderungen an das Produktdesign wie die Austauschbarkeit von Batterien, der CO2-Fußabdruck, Rezyklateinsatzquoten und der Batteriepass sowie Regelungen zur Sammlung und Behandlung von Altbatterien getroffen. Die Verordnung ist seit dem 18. Februar 2024 unmittelbar geltendes Recht in Deutschland. Für einige Vorschriften enthält die Verordnung gesonderte Inkrafttretens- oder Übergangsregelungen sowie Umsetzungsspielräume.
Der daraus resultierende nationale Anpassungsbedarf wird zukünftig mit einem Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz – Batt-EU-AnpG) realisiert, dessen Kernstück das neue Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) ist, welches das bisherige Batteriegesetz (BattG) zum 18. August 2025 ablösen soll. Das BattDG knüpft dabei an den bisherigen Strukturen des BattG im Bereich der Entsorgung von Altbatterien an und entwickelt diese weiter.