REACH

Abkürzung von REACH: Registrierung, Evaluierung und Autorisierung von Chemikalien

Der Begriff REACH leitet sich aus den Begriffen und Verfahren

  • Registration,
  • Evaluation,
  • Authorisation and
  • restriction of Chemicals

ab, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien im Jahr 2006 geschaffen wurden.

Die REACH-Verordnung (REACH-VO) sieht auch vor, dass die Behörden der Mitgliedstaaten die Öffentlichkeit und die betroffenen Unternehmen umfassend über REACH und seine Verfahren informieren. In Deutschland wird diese Aufgabe vor allem durch den REACH-CLP-Biozid Helpdesk wahrgenommen, der bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) angesiedelt ist. Aber auch die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) stellt hier entsprechende Informationen zur Verfügung.

Was sind die Ziele von REACH?

Die REACH-VO wurde nach langen und intensiven politischen Verhandlungen im Jahr 2006 auf EU-Ebene zur Neuordnung des europäischen Chemikalienrechts beschlossen. REACH zielt darauf ab, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor Risiken durch chemische Stoffe und Gemische (im Folgenden zur Vereinfachung als "Stoffe" zusammengefasst) sicher zu stellen, den freien Verkehr von Stoffen im EU-Binnenmarkt zu gewährleisten, Innovationen zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Weiterhin sollen durch REACH alternative Testmethoden zur Feststellung der Eigenschaften von Stoffen gefördert und damit auch Tierversuche soweit möglich vermieden werden.

REACH ist also ein zentrales Instrument für den Umwelt- und Gesundheitsschutz (für Verbraucher und Arbeitnehmer) in der Europäischen Union. Die Arbeiten zur Umsetzung von REACH und der sogenannten CLP-VO (Verordnung (EG) Nr. 1207/2008) über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen bauen dabei aufeinander auf beziehungsweise bedingen einander. Die CLP-VO stellt den zweiten Grundpfeiler des europäischen Chemikalienrechts dar.

Was sind die wesentliche Inhalte von REACH?

Die REACH-VO

  • verpflichtet Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender von Stoffen sicherzustellen, dass diese die menschliche Gesundheit oder die Umwelt nicht nachteilig beeinflussen,
  • verpflichtet Hersteller oder Importeure im Rahmen einer Registrierung zur Ermittlung der Eigenschaften von Stoffen (wie zum Beispiel giftig, krebserregend, umweltgefährlich) und zur Bewertung ihrer Wirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt. Bislang wurden beinahe 23.000 Stoffe bei der ECHA registriert (Stand 06/2024); weitere Informationen zu Registrierungen stellt die ECHA auf ihrer Homepage im Bereich Registrierung zur Verfügung; 
  • sieht vor, dass Stoffe in Mengen > 1Tonne pro Jahr als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen nur dann hergestellt oder in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie unter REACH registriert wurden ("No data, no market"-Prinzip),
  • verpflichtet Hersteller oder Importeure zur Information sowohl über gefährliche Eigenschaften als auch über die sichere Verwendung der Stoffe,
  • sieht ein mehrstufiges Zulassungsverfahren für besonders besorgniserregende Stoffe (sog. SVHC-Stoffe, substances of very high concern) vor,
  • enthält ein Verfahren, mit welchem die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes oder einer Stoffgruppe mit problematischen Eigenschaften beschränkt werden kann, wenn ein EU-weites, unannehmbares Risiko für Mensch und/oder Umwelt besteht,
  • verpflichtet gewerbliche Verwender, eine eigene Sicherheitsanalyse durchzuführen, wenn der Verwender von den Empfehlungen des Herstellers oder Importeurs abweicht.

Bewertung

Um sicher zu stellen, dass unannehmbare Risiken durch die Verwendung von (besonders) besorgniserregenden Stoffen auch tatsächlich ausreichend beherrscht werden, müssen zunächst die Eigenschaften und die Verwendungen (und somit die Exposition) der Stoffe bekannt sein. Besonders im Fokus stehen dabei langfristige Wirkungen, wie zum Beispiel krebserzeugende oder fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften.

Die REACH-VO sieht unter Titel VI zwei sogenannte Bewertungsverfahren vor, um Wissenslücken zu Eigenschaften und Verwendungen von registrierten Stoffen zu schließen. Im Rahmen der Dossierbewertung (Art. 40 ff. REACH-VO) überprüft die ECHA, ob die im Rahmen der Registrierung eingereichten Informationen den Anforderungen entsprechen. Bei der Stoffbewertung (Art. 44 ff. REACH-VO) prüft ein Mitgliedstaat, ob die Verwendung eines Stoffes ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt birgt.

Der REACH-CLP-Biozid Helpdesk informiert auf seiner Homepage auch über diese Bewertungsverfahren.

Weitere Informationen können auf der Homepage der Europäischen Chemikalienagentur im Bereich "Bewertung" gefunden werden.

Bedarfsgerechte Regulierung

Basierend auf der mit REACH deutlich ausgebauten Datengrundlage soll auch sichergestellt werden, dass unannehmbare Risiken durch die Verwendung von Stoffen verhindert oder ausreichend beherrscht werden können. Hierzu sieht REACH entsprechende, teils gestufte Regulierungsmöglichkeiten vor, die je nach Bedarf und Einzelfall entsprechend genutzt werden können:

1. Beschränkung

Bringt die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes oder einer Stoffgruppe ein europaweit unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt mit sich, so können diese über eine sog. Beschränkung teilweise (bspw. in Form von Grenzwerten für den Gehalt des Stoffes /der Stoffgruppe in Gemischen oder auch Erzeugnissen) oder vollständig verboten werden bzw. können Auflagen für ihre Nutzung (bspw. Kennzeichnungen, besondere Risikomanagementmaßnahmen) vorgesehen werden.

Der REACH-CLP-Biozid Helpdesk informiert auf seiner Homepage auch über das Beschränkungsverfahren.

Weitere Informationen können auf der Homepage der Europäischen Chemikalienagentur im Bereich "Beschränkung" gefunden werden.

2. SVHC / Zulassung

Unter REACH können so genannte besonders besorgniserregende Stoffe (substances of very high concern, SVHC) identifiziert werden, wenn sie eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:

  • Karzinogenität, Mutagenität oder Reproduktionstoxizität (sog. CMR-Stoffe),
  • persistent in der Umwelt, bioakkumulierbar in Organismen und toxisch (PBT) oder
  • sehr persistent in der Umwelt und sehr bioakkumulierbar in Organismen (vPvB-Eigenschaften).

Zusätzlich können auch Stoffe, die ähnlich besorgniserregend sind wie die vorgenannten Stoffe, als SVHC identifiziert werden. In diese letzte Gruppe können z.B. Endokrine Disruptoren oder atemwegs- und haut-sensibilisierende Stoffe fallen.

Stoffe, die als SVHC identifiziert sind, können darüber hinaus auch einer Zulassungspflicht unterworfen werden. Dies erfolgt durch Aufnahme der Stoffe in Anhang XIV der REACH-VO. Die Verwendung oder das Inverkehrbringen zur Verwendung von Stoffen, die der Zulassungspflicht unterliegen, ist verboten, kann aber auf Antrag durch die Kommission zugelassen werden.

Der REACH-CLP-Biozid Helpdesk informiert auf seiner Homepage auch über SVHC und das Zulassungsverfahren.

Weitere Informationen zu SVHC und zum Zulassungsverfahren können auf der Homepage der Europäischen Chemikalienagentur im Bereich "Zulassung" gefunden werden.

Verantwortliche Behörden

Stand: 31.01.2025

Wege zum Dialog

Gute Politik für Umweltschutz und Verbraucherschutz gelingt, wenn sie gemeinsam gestaltet wird. Schreiben Sie uns oder beteiligen Sie sich an unseren Dialogangeboten.