Wirkstoff und Produkt

Die Biozidverordnung

Die Biozidverordnung vom 22. Mai 2012, die für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gilt, definiert Biozide, ein Synonym für Biozidprodukte, wie folgt: Ein Biozidprodukt ist "[…] jegliches Gemisch, […] das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen;" (Artikel III, Verordnung (EU) Nummer 528/2012). Mittel, die ihre Wirkung über physikalische Kräfte entfalten, sind somit keine Biozide und unterliegen folglich nicht den beschriebenen Regelungen der Biozidverordnung. Eine Mottenkarte, welche der Verbraucher in den Kleiderschrank stellen kann, um Motten zu töten, kann ein Lockmittel enthalten.

Es soll die Motten dazu bewegen, nah an die Karte heranzufliegen, wo sie dann von einem Klebestreifen festgehalten werden und auf Dauer dort verenden. Eine solche Mottenkarte ist ein Biozidprodukt, denn es enthält ein chemisches oder biologisches Lockmittel. Würde die Mottenkarte kein chemisches oder biologisches Lockmittel enthalten und ihre Wirkung einzig auf dem Verkleben der Motten beruhen, so wäre diese Wirkung physikalischer Natur und die Mottenkarte wäre kein Biozidprodukt.

Die chemische Zusammensetzung spielt für die Funktion und Auswirkungen von Bioziden eine große Rolle. Aus diesem Grund muss man klar zwischen Biozidprodukt und Wirkstoff trennen. Die Verordnung definiert einen Wirkstoff als einen "[…] Stoff oder Mikroorganismus, der eine Wirkung auf oder gegen Schadorganismen entfaltet;" (Artikel III, Verordnung (EU) Nummer 528/2012). Ein Wirkstoff kann zwar gleichzeitig auch das Produkt sein, dann müsste das Produkt aber rein aus dem Wirkstoff bestehen und das ist selten der Fall. In der Regel werden einem Wirkstoff andere Stoffe, die wichtig für dessen Vertrieb und Verwendung sind, beigefügt. Darunter können Duftstoffe sein, Trägerstoffe, Farbstoffe, Konservierungsstoffe, Emulgatoren et cetera. Die Gesamtheit der zugefügten Chemikalien inklusive der Wirkstoffe bezeichnet man als Biozidprodukt. Die "qualitative und quantitative Zusammensetzung aus Wirkstoffen und nicht wirksamen Stoffen, deren Kenntnis für eine ordnungsgemäße Verwendung der Biozidprodukte erforderlich ist […]" muss in der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidproduktes im Rahmen einer Zulassung enthalten sein (Artikel XXII, Verordnung (EU) Nummer 528/2012).

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Stand: 08.04.2016