Übergangsbestimmungen

Die Biozidverordnung

Alte Wirkstoffe sind Stoffe, die vor dem 14. Mai 2000 als Wirkstoffe eines Biozidproduktes im Handel waren. Neue Wirkstoffe sind demnach Wirkstoffe in einem Biozidprodukt, welches nach dem 14. Mai 2000 in den Handel gekommen ist. Die Prüfung alter Wirkstoffe obliegt der Europäischen Chemikalienagentur, kurz ECHA. Im Rahmen der Prüfung untersucht die ECHA insbesondere, ob ein Wirkstoff die in der Verordnung festgehaltenen Ausschlusskriterien erfüllt. Sollte sie zu dem Ergebnis kommen, dass ein Wirkstoff unvertretbare Auswirkungen auf die Umwelt und/oder schädliche Auswirkungen auf den Menschen hat, so wird dessen weitere Verwendung in Biozidprodukten verboten und er darf "[…] 180 Tage nach dem Zeitpunkt der Ablehnung oder der Entscheidung nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden." (Artikel LXXXIX, Verordnung (EU) Nummer 528/2012). Die Prüfung von Alt-Wirkstoffen wird innerhalb eines bestimmten Zeitschemas abgeschlossen. Bis dahin bleiben die dazugehörigen Produkte im Handel. Biozide mit Wirkstoffen, die potentiell nicht die geltenden Kriterien erfüllen, sind aus diesem Grund weiterhin auf dem Markt und können ihre schädliche Wirkung entfalten. Bis das Verfahren abgeschlossen ist, können Gefahren, die von alten, noch im Handel befindlichen Wirkstoffen ausgehen, nicht ausgeschlossen werden.

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Stand: 08.04.2016