Neuerungen

Die Biozidverordnung

Am 1. September 2012 trat die Biozidverordnung in Kraft und löste damit die Biozidrichtlinie von 1998 ab. Die Biozidverordnung regelt "[…] die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten" (Verordnung (EU) Nummer 528/2012). Mit ihr kamen strengere inhaltliche Zulassungsanforderungen sowie neue Genehmigungs- und Zulassungsverfahren. Seit Inkrafttreten der Biozidverordnung können Antragsteller erwägen, eine Alternative zu der gängigen nationalen Zulassung zu wählen und unter bestimmten Voraussetzungen ein vereinfachtes Verfahren zu beantragen. Im Gegensatz zu der Biozidrichtlinie, regelt die Biozidverordnung zudem die Bereitstellung von Ware, die mit Bioziden behandelt wurden, in situ hergestellte Wirkstoffe sowie die nanoskalige Form von Wirkstoffen.

Von großer Wichtigkeit sind die neuen Regelungen zu Waren, die mit Bioziprodukten behandelt oder denen Biozidprodukte zugesetzt wurden. Zunächst einmal gilt, dass Biozidprodukte, die zur Behandlung von Ware verwendet werden, nur Wirkstoffe enthalten dürfen, die gemäß der Biozidverordnung genehmigt wurden. Weiterhin muss behandelte Ware als solche gekennzeichnet werden und genaue Informationen über Inhaltstoffe sowie eine Gebrauchsanweisung enthalten. Verbraucher sind berechtigt, vom Lieferanten behandelter Ware binnen 45 Tage Informationen über die biozide Behandlung zu erhalten.

In situ hergestellte Wirkstoffe sind Wirkstoffe, welche zunächst keinerlei lebenstötende Wirkung haben, ebendiese aber im Verlaufe ihrer Anwendung durch Kontakt zu anderen chemischen Verbindungen oder durch bestimmte physikalische Einflüsse erlangen. Es gibt zum Beispiel Ozongeneratoren, die aus Luftsauerstoff Ozon herstellen, welches wiederum zur Wasseraufbereitung in Schwimmbädern oder von Trinkwasser genutzt wird.

Nanomaterial wird ebenso gesondert betrachtet. Derart kleine Moleküle verhalten sich anders in der Natur als normalskalige Wirkstoffe. Wenn ein Antragsteller also beispielsweise die Genehmigung für einen Stoff A in seiner normalen Größe erhält, so gilt diese ausschließlich für Stoff A in dieser Größe. Der Antragsteller darf Stoff A zwar in seine nanoskalige Form An überführen, darf An jedoch nicht verkaufen, da er als neuartiger Wirkstoff gewertet wird. Er muss zunächst eine weitere Genehmigung für den Stoff An beantragen und erhalten bevor er ihn zum Kauf anbieten darf.

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Stand: 08.04.2016