Nachweis, Buchführung, Kennzeichnung
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) enthalten verschiedene Regelungen, die es den Behörden erleichtern, die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorschriften bei der Haltung, dem Handel oder der Zucht geschützter Tiere zu überwachen. Dazu gehören die sogenannte Nachweispflicht für Besitzer artengeschützter Tiere und Pflanzen sowie die Buchführungspflicht und die Kennzeichnungspflicht.
Nachweispflicht
Eine wichtige Regelung beim Vollzug artenschutzrechtlicher Verbote ist die sogenannte Nachweispflicht. Sie soll helfen, das für Tiere und Pflanzen besonders geschützter Arten geltende allgemeine Besitzverbot nach Paragraf 44 Absatz 2 BNatSchG durchzusetzen. Die Nachweispflicht nach Paragraf 46 Absatz 1 BNatSchG bedeutet, dass eine Person die Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten besitzt, die Berechtigung dazu der zuständigen Behörde nachweisen können muss. Dabei hat die Person zur vollen Überzeugung der Behörde den Nachweis zu erbringen, dass sie sich zu Recht auf eine Ausnahme vom Besitzverbot berufen kann. Ist sie auf Verlangen der Behörde hierzu nicht in der Lage, kann diese die Tiere oder Pflanzen in Verwahrung nehmen, beschlagnahmen oder einziehen. Diese Regelung gilt sowohl für lebende als auch für tote Tiere und Pflanzen, darüber hinaus für Entwicklungsformen wie zum Beispiel Eier oder Larven, sowie grundsätzlich für Teile von Tieren und Pflanzen und aus ihnen gewonnene Erzeugnisse.
Buchführungspflicht
Wer gewerbsmäßig Handel mit Tieren oder Pflanzen der besonders geschützten Arten treibt oder diese be- oder verarbeitet, ist gemäß Paragraf 6 BArtSchV verpflichtet, ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch zu führen. Ein Muster, das die Mindestanforderungen eines solchen Buches enthält, findet sich in Anlage 4 der BArtSchV. Das Buch hat unter anderem denEin- und Abgangstag, die Bezeichnung der im Bestand vorhandenen Tiere und Pflanzen sowie die genauen Daten des Lieferanten und des Käufers von artenschutzrechtlich relevanten Tiere oder Pflanzen zu enthalten. Damit soll der Handelsweg in nachvollziehbarer Weise festgehalten werden, um illegal gehandelte Exemplare der besonders geschützten Arten aus dem Verkehr ziehen zu können und den Handel mit ihnen zu unterbinden.
Einige Arten werden von der Buchführungspflicht ausgenommen, beispielsweise bestimmte Pilzarten, Steinkrebse, Hummer, bestimmte Weinbergschnecken oder lebende Störe. In diesen Fällen genügt es nach Paragraf 6 Absatz 2 BArtSchV, wenn aus einer Aufschrift auf einem Beleg oder auf der Verpackung die Einhaltung artenschutzrechtlicher Vorschriften hervorgeht. Paragraf 6 Absatz 2 BArtSchV trifft weitere Ausnahmen von der Buchführungspflich etwa für künstlich vermehrte Pflanzenarten.
Ist ein Händler zur Buchführung verpflichtet, muss er das Buch auf Verlangen der zuständigen Behörde dieser zur Prüfung aushändigen können.
Wer seiner Verpflichtung zur Buchführung nicht ordnungsgemäß nachkommt oder das Buch auf Verlangen der Behörde nicht zur Prüfung aushändigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann.
Kennzeichnungspflicht
Die zuständigen Behörden und auch Privatpersonen sollen die Möglichkeit haben, die Identität und Herkunft bestimmter, geschützter Tiere eindeutig bestimmen zu können. Dadurch soll die Einhaltung der Einfuhr-, Besitz- und Vermarktungsverbote sichergestellt werden. Um eine Identifikation zu ermöglichen, sind bestimmte Säugetiere, Vögel und Reptilien, die in Anlage 6 der BArtSchV aufgeführt sind, nach Maßgabe der Paragraphen 12 und 13 BArtSchV mit einer Kennzeichnung zu versehen.
Wer die Kennzeichnungspflichten nicht erfüllt oder eine vorhandene Kennzeichnung ohne Zustimmung der zuständigen Behörde verändert oder entfernt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. Zurzeit wird eine Ausdehnung der Kennzeichnungspflicht auf weitere Arten diskutiert. Die Ausdehnung soll den Artenschutzvollzug stärken und außerdem sicherstellen, dass die Behörden Kenntnis haben über den Verbleib von Tieren exotischer Arten, die Träger von Krankheitserregern sein können, die auf den Menschen überspringen können. Auf diese Weise soll das Risiko von Zoonosen reduziert werden.