Förderung von Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen

Klimaanpassung

Die Folgen der Klimaerhitzung stellen eine Bedrohung für die heutigen und künftigen Generationen dar. Schon jetzt verursacht die Klimaerhitzung irreversible Schäden in der Natur und für die Gesellschaft. Extremwetterereignisse, wie langanhaltende Hitzewellen, Dürren, Starkregen und Überflutungen werden künftig häufiger vorkommen und an Intensität zunehmen. Vulnerable Personen in sozialen Einrichtungen, wie in Pflege- und Altenheimen, Kitas und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sind besonders schutzbedürftig gegenüber den Folgen der klimatischen Veränderung.

Die BMUV-Förderrichtlinie "Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen" (AnpaSo) unterstützt soziale Einrichtungen dabei, sich gegen die Folgen der Klimaerhitzung zu wappnen. Gefördert werden innovative Modellvorhaben mit Vorbildcharakter, die notwendige Klimaanpassungsprozesse im Gesundheits-, Pflege- und Sozialsektor systematisch und ganzheitlich anstoßen und umsetzen.

Die Förderung richtet sich an gemeinnützige oder öffentlich-rechtlich organisierte soziale Einrichtungen und deren Trägerschaften, die vulnerable Personengruppen betreuen und die bereits durch die Auswirkungen der Klimaerhitzung betroffen sind. Vorhaben sollen vor allem in Regionen zur Wirkung kommen, die von besonders vielen klimatischen Extremen betroffen sind oder zukünftig sein werden (sogenannte klimatische Hotspots).

Im Einklang mit den Zielen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie wird mit der Förderrichtlinie ein besonderer Fokus auf solche Maßnahmen zur Klimaanpassung gelegt, die auch dem Klimaschutz, der Biodiversität, dem Speichern von Regenwasser oder der Verbesserung der Luftqualität dienen. Derartige naturbasierte Lösungen, wie etwa Gründächer, Bepflanzungen, Entsiegelungen oder die Anlage von Wasserflächen tragen sowohl zur Vorsorge und Anpassung an die Folgen der Klimaerhitzung als auch zum natürlichen Klimaschutz bei.

Um Anreize zur Transformation zu setzen, ist auch die Nutzung bestehender Netzwerke für eine Förderung von Bedeutung. Die geförderten Einrichtungen sollen ihre Modellvorhaben möglichst überregional bekannt und sichtbar machen und so weitere Einrichtungen zur Nachahmung anregen.

Programmdaten

Antragsfrist

15.12.2024

Förderberechtigte

Verband, Vereinigung, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Unternehmen

Ort/Region

Deutschland

Förderbereich

Beratung, Klima und Energie, Gesundheit, Umwelt- und Naturschutz

Themenbereich

Klimaanpassung

Fördergeber

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

Partner Fördergeber

Projektträger Zukunft-Umwelt-Gesellschaft (ZUG) gGmbH

Förderschwerpunkte

Die Förderrichtlinie umfasst insgesamt drei Förderschwerpunkte:

Förderschwerpunkt 1: Erstellung von Konzepten zur nachhaltigen Anpassung an die Folgen der Klimakrise

Dieser Förderschwerpunkt richtet sich an Antragstellende, die im Rahmen einer umfassenden und integrierten Betrachtung der jeweiligen sozialen Einrichtung ein effektives und effizientes Konzept zur nachhaltigen Anpassung an die Folgen der Klimakrise unter Berücksichtigung moderner Methoden und Techniken entwickeln wollen. Die Konzepte sollen mehrere Klimarisiken (zum Beispiel Hitze, Trockenheit, Starkregen, Starkwind) adressieren und einen Schwerpunkt auf naturbasierte Lösungen legen.

Der Umfang der zu erstellenden Konzepte soll im Verhältnis zur Größe und der damit einhergehenden Kapazitäten der antragstellenden juristischen Person stehen. Es wird jedoch vorausgesetzt, dass die Konzepterstellung folgende inhaltliche Arbeitspakete beinhaltet:

  • Bestandsaufnahme und Betroffenheitsanalyse der jeweiligen sozialen Einrichtung
  • Entwicklung eines Klimaanpassungsplans inklusive eines konkreten, auf die jeweilige soziale Einrichtung individualisierten und priorisierten wirksamen Maßnahmenpaketes,
  • Durchführung einer abschließenden Nachhaltigkeitsprüfung, das heißt komprimierte Evaluation des geplanten Maßnahmenpaketes auf die Frage: Können sog. graue Maßnahmen (dazu siehe unten) durch naturbasierte Lösungen ersetzt werden? Falls nicht, wie können die grauen Maßnahmen mit der Umsetzung von naturbasierten Maßnahmen kombiniert werden?
  • Ausarbeitung zur Umsetzung der identifizierten und priorisierten Maßnahmen (Ressourcen- und Meilensteinplan sowie Vorplanungen inklusive Kostenschätzung)

Darüber hinaus kann die Konzepterstellung optionale Arbeitspakete, zum Beispiel die Durchführung eines Beteiligungsprozesses umfassen.

Die maximale Fördersumme in Förderschwerpunkt 1 beträgt 70.000 Euro. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 12 Monate.

Förderschwerpunkt 2: Umsetzung von vorbildhaften Maßnahmen zur Anpassung an die Klimakrise auf der Grundlage von Klimaanpassungskonzepten

In diesem Förderschwerpunkt wird die Umsetzung von konzeptbasierten und vorbildhaften investiven Maßnahmen gefördert, die durch ihre Strahlkraft zur Nachahmung anregen. Es wird differenziert zwischen Förderschwerpunkt 2.1 und 2.2:

FSP 2.1 Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen auf Grundlage von Konzepten, die den Anforderungen des FSP 1 entsprechen.

Aufgrund der Vielfältigkeit der möglichen Klimawirkungen, der jeweils unterschiedlichen lokalen Betroffenheit, diverser geographischer Verhältnisse, der unterschiedlichen vulnerablen Personengruppen sowie der individuellen Funktionsweise der jeweiligen Einrichtung kommt in diesem FSP ein großes Spektrum an Maßnahmen zur Anpassung sozialer Einrichtungen an die Folgen der Klimaerhitzung auf Grundlage eines Klimaanpassungskonzeptes in Betracht. Mögliche Anpassungsoptionen reichen von naturbasierten Lösungen, als Maßnahmen mit nachhaltiger Anpassungskomponente, bis hin zu grauen Maßnahmen, die als technisch-infrastrukturelle oder bauliche Veränderungen verstanden werden. Der Schwerpunkt der Förderung liegt auf den naturbasierten Lösungen. Eine Kombination naturbasierter Lösungen mit grauen Maßnahmen ist auf Grundlage einer Nachhaltigkeitsprüfung im zugrundeliegenden Konzept möglich. Möglich ist auch die Förderung der Umsetzung von nicht-investiven Klimaanpassungsmaßnahmen. Das zugrundliegende Konzept muss inhaltlich den Anforderungen des FSP 1 entsprechen.

FSP 2.2 Umsetzung als Fortführungsmaßnahmen auf Grundlage einer Förderung im Rahmen des FSP 1 „Beratung und Erstellung von Konzepten zur Anpassung an den Klimawandel“ der Förderrichtlinie Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen in der Fassung vom 30. Oktober 2020 (BAnz AT 21.12.2020 B4)

Gefördert wird die Umsetzung von Maßnahmen auf Grundlage von im ersten Förderfenster der Förderrichtlinie „Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen“ geförderten Anpassungskonzepten sowie Ergebnissen aus Einstiegs- und Orientierungsberatungen. Diese werden zur Ermöglichung einer Anschlussförderung mit den Anpassungskonzepten im Sinne des FSP 1 dieser Förderrichtlinie bis zum 31.12.2024 gleichgesetzt. Nichtsdestotrotz ist – resultierend aus der Schwerpunktsetzung dieser Förderrichtlinie – auch bei diesem Förderschwerpunkt die Umsetzung von naturbasierten Lösungen höher priorisiert als die Umsetzung von grauen Maßnahmen. Sofern naturbasierte Lösungen nicht die erforderliche Wirksamkeit in Bezug auf die Betroffenheit der sozialen Einrichtungen erwarten lassen, ist es im Sinne der Schwerpunktsetzung dieser Förderrichtlinie das Ziel, die Umsetzung geeigneter Kombinationen aus naturbasierten Lösungen und grauen Klimaanpassungsmaßnahmen zu fördern.

In FSP 2.1 und FSP 2.2 richten sich Umfang und Art der beantragten Klimaanpassungsmaßnahmen nach den Erfordernissen vor Ort und den Prioritäten der zugrundeliegenden Konzepte (bzw. den zugrundeliegenden Ergebnissen aus der Einstiegs- und Orientierungsberatung in FSP 2.2). Klimaanpassungsmaßnahmen können als Maßnahmenpaket oder auch als Einzelmaßnahme gefördert werden. Um eine möglichst große Breitenwirkung der Förderung sicherzustellen, sollen vorhandene Netzwerke genutzt werden, um die Maßnahmen möglichst überregional bekannt und sichtbar zu machen.

Die maximale Fördersumme in Förderschwerpunkt 2 beträgt 500.000 Euro. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 18 Monate.

Förderschwerpunkt 3: Übergeordnete Unterstützung durch "Beauftragte für Klimaanpassung in der Sozialwirtschaft"

Um Anreize für die erforderlichen Klimaanpassungsprozesse im Gesundheits-, Pflege- und Sozialsektor zu setzen, wird der Einsatz von fachlich qualifizierten „Beauftragten für Klimaanpassung in der Sozialwirtschaft“ auf Ebene der freien Träger von sozialen Einrichtungen gefördert (z. B. auf Bundesebene eines Wohlfahrtsverbandes). Dieser Förderschwerpunkt richtet sich somit an übergeordnete Organisationen, die für ihre Unterorganisationen die Steuerung, Moderation und Koordination von Klimaanpassungsprozessen auf übergeordneter Ebene übernehmen sowie Wissensvermittlung anbieten.

Die maximale Fördersumme in Förderschwerpunkt 3 beträgt 175.000 Euro. Der Bewilligungszeitraum beträgt maximal 24 Monate.

Förderaufruf 2024

In der Förderrichtlinie "Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen" (AnpaSo) wird vom 1. Oktober 2024 bis 15. Dezember 2024 ein neues Förderfenster geöffnet.

In diesem Förderfenster können Anträge in den folgenden Förderschwerpunkten gestellt werden:

  • Förderschwerpunkt (FSP) 1: Erstellung von Konzepten zur nachhaltigen Anpassung an die Klimakrise.
  • Förderschwerpunkt (FSP) 2.1: Umsetzung von Maßnahmen auf der Grundlage von Konzepten, die den Anforderungen aus FSP 1 entsprechen.
  • Förderschwerpunkt (FSP) 2.2: Umsetzung als Fortführungsmaßnahme auf der Grundlage einer Förderung im Rahmen des FSP 1 "Beratung und Erstellung von Konzepten zur Anpassung an den Klimawandel" der Förderrichtlinie Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen in der Fassung vom 20.10.2020 (BAnz AT 21.12.2020 B4).

Förderanträge können vom 1. Oktober 2024 bis einschließlich 15. Dezember 2024 bei der zuständigen Projektträgerin Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH eingereicht werden. Ausführliche Informationen und Unterlagen zur Förderung und zur Antragstellung sowie Angaben zu Beratungsangeboten und Informationsveranstaltungen finden Sie auf der Webseite der ZUG.

Hintergrund

Die Förderung von "Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen" (AnpaSo) wurde 2020 im Rahmen des Konjunktur- und Zukunftspakets zur Bewältigung der Corona-Krise zunächst befristet für die Laufzeit von 2020 bis 2023 aufgelegt. Die Förderung zur Unterstützung sozialer Einrichtungen ist auch nach 2023 ermöglicht worden.

Mit dem Ziel, transformative Anreize im Gesundheits-, Pflege- und Sozialsektor hin zu einer vorsorgenden Anpassung an die Folgen der Klimaerhitzung zu setzen, wurde die bestehende Förderrichtlinie "Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen" (AnpaSo) 2023 neu ausgerichtet und weiterentwickelt.

Um die gemeinsame Ausrichtung der klimaanpassungsbezogenen Förderrichtlinien im BMUV zu stärken sowie eine effiziente förderpolitische Steuerung auf Programmebene zu erzielen, wurde das Programm der "Nationalen Klimaanpassung" gegründet, unter dessen Dach die mit dem Sofortprogramm Klimaanpassung im Jahr 2022 definierten Stränge "bessere Klimavorsorge vor Ort durch Klimaanpassungsmanagerinnen/Klimaanpassungsmanager" und "Besserer Schutz vulnerabler Gruppen in sozialen Einrichtungen" zusammengeführt wurden. Das Programm der "Nationalen Klimaanpassung" verfolgt das übergeordnete Ziel, die vor Ort notwendigen Klimaanpassungsprozesse systematisch und integrativ in Übereinstimmung mit den Zielen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie anzugehen und umzusetzen.

Information und Beratung

Weitere Informationen zur Förderrichtlinie erhalten Sie auf der Webseite der Projektträgerin Zukunft-Umwelt-Gesellschaft (ZUG). Dort können Sie sich auch registrieren, um über aktuelle Entwicklungen in der Förderung informiert zu werden.

Zu Fragen rund um das Thema der konkreten Umsetzung von Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen sowie zu weiteren Fördermöglichkeiten berät Sie außerdem gerne das Team des Zentrums KlimaAnpassung (ZKA).

Evaluation der Förderrichtlinie "Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen"

Das erste Förderfenster der Förderrichtlinie wurde im Jahr 2023 evaluiert. Ziel der Evaluation war es, die Umsetzung, Zielerreichung und Wirkungen der Förderung zu bewerten. Die Ergebnisse der Evaluation zeigen, dass die Förderung die Zielgruppe gut erreicht und bedarfsgerecht ist. Investive Maßnahmen sind direkt wirksam für den Schutz von vulnerablen Personen und Infrastruktur. Die Förderung von Beratung, Klimaanpassungskonzepten und Weiterbildung wirkt bei den sozialen Einrichtungen durch Bedarfsanalysen und Sensibilisierung. Zentrale Handlungsempfehlungen der Evaluation wurden im Rahmen der 2023 erfolgten Novellierung der Förderrichtlinie bereits adressiert. Weitere Ansatzpunkte zur Überarbeitung der Förderrichtlinie und Umsetzungspraxis werden in der Weiterentwicklung der Förderung aufgegriffen.

Aktualisierungsdatum:
https://www.bmuv.de/FG29

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