Kommunalabwasserrichtlinie von Rat und Parlament beschlossen
Der Rat der Europäischen Union hat gestern die Neuausrichtung der Kommunalabwasserrichtlinie beschlossen, die einen wesentlichen Baustein für die weitere Verbesserung der Gewässerqualität darstellt. Die Richtlinie tritt nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft.
Bundesumweltministerin Steffi Lemke: "Sauberes Wasser ist unerlässlich für Mensch und Umwelt. Der Eintrag von Nährstoffen und Schadstoffen belastet unsere Flüsse. Eine Begrenzung schädlicher Stoffe durch kommunales Abwasser ist daher ein wichtiger Beitrag für den europaweiten Gewässerschutz. Deshalb wurde durch die endgültige Verabschiedung der Richtlinie heute eine wichtige Entscheidung für den Schutz der Gewässer in Europa getroffen."
Wesentliche Bausteine der Richtlinie sind neben Regelungen zur Nährstoff- und Spurenstoffreduzierung die Einführung eines Abwassermonitorings zu Ermittlung von Krankheitserregern (COVID-19, Influenza, antimikrobielle Resistenzen) auch die Notwendigkeit integrierter Abwassermanagementpläne, die Überläufe aus der Kanalisation in die Gewässer bei Starkregen reduzieren sollen. Darüber hinaus wird als Beitrag zum Klimaschutz das Erreichen der Energieneutralität von kommunalen Kläranlagen sowie die Rückgewinnung wichtiger kritischer Rohstoffe wie Phosphor vorgesehen. Weiterhin wurde bei der Erarbeitung der Richtlinie sehr viel Wert auf eine verbesserte Information der Bürgerinnen und Bürger gelegt.
Eine wesentliche Innovation stellt die Einführung der Reduzierung von Spurenstoffen im Abwasser durch Einführung einer vierten Reinigungsstufe dar. Hier sieht die Richtlinie deren obligatorische Einführung für Kläranlagen ab 150.000 Einwohnern vor. In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern wird dies jeweils auf Basis einer Risikoabschätzung erfolgen. Der größte Anteil an Mikroschadstoffen im Abwasser ist auf Arzneimittel und Kosmetika zurückzuführen. Daher werden deren Hersteller im Rahmen einer erweiterten Herstellerverantwortung zukünftig an den Kosten der Einführung der vierte Reinigungsstufe und damit an der Beseitigung dieser Stoffe zu mindestens 80 Prozent beteiligt werden.
Die Richtlinie ist innerhalb von 30 Monaten in nationales Recht umzusetzen. Für die notwendigen Investitionen werden ausreichende Übergangsfristen vorgesehen, die teilweise bis ins Jahr 2045 reichen.