Die EU Kommission hat Regulierungen der mobilen grundberührenden Fischerei erweitert
Mit einem Paket an Maßnahmen wird der Schutz sensibler Lebensräume wie Riffen und Sandbänken in den Meeresschutzgebieten der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Ostsee gestärkt. Gemeinsam hatten sich das Bundesumwelt- (BMUV) und das Bundeslandwirtschaftsministeriums (BMEL) dafür eingesetzt, wirksamen Meeresschutz mit einer Perspektive für eine nachhaltige Fischerei umzusetzen. Die Europäische Kommission hat dazu Vorschläge übernommen, die Deutschland mit den EU-Nachbarstaaten der Ostsee abgestimmt hatte. Nach EU-Recht sind die Mitgliedstaaten zur Verstärkung des Meeresschutzes verpflichtet.
Bundesumweltministerin Steffi Lemke: "Unsere Meere sind in einem schlechten Zustand, vor allem der Ostsee machen die vielfältigen Nutzungen und die Klimakrise zu schaffen. Meeresschutzgebiete sind wichtig, um die Widerstandskraft der Ostsee zu stärken. Durch den Ausschluss von Schleppnetzfischerei in weiten Teilen unserer Schutzgebiete machen wir jetzt einen wichtigen Schritt zu ihrer Stärkung und damit zum Erhalt bedrohter Arten und Lebensräume."
Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft, Claudia Müller: "Unsere Fischerei ist Existenzgrundlage für viele Menschen an der Küste und sichert Wertschöpfung in ländlichen Regionen, auch weit über die Fischerei hinaus. Um all das zu erhalten und unseren Fischerinnen und Fischern eine Zukunft zu geben, müssen wir unsere Bemühungen für eine nachhaltige Fischerei verstärken. Mit dem Maßnahmenpaket wird sichergestellt, dass Schützen und Nutzen Hand in Hand gehen. Das sorgt für wirksamen Meeresschutz und ein gesundes Ökosystem – und darauf ist die Fischerei angewiesen."
Mit dem delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission wird eine Gemeinsame Empfehlung der Fischerei-Regionalgruppe der EU-Ostsee-Anrainerstaaten – die sogenannte BALTFISH-Gruppe – in EU-Recht umgesetzt. Das Paket leistet einen großen Beitrag zum Erhalt der biologischen Vielfalt in den Meeresschutzgebieten des Natura-2000-Netzwerks und zur Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, zu deren Umsetzung Deutschland EU-rechtlich verpflichtet ist. Das Paket der EU-Kommission umfasst Fischereibewirtschaftungsmaßnahmen in fünf Natura-2000-Meeresschutzgebieten in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone: Fehmarnbelt, Kadetrinne, Westliche Rönnebank, Adlergrund und Pommersche Bucht mit Oderbank. Die Fischerei mit mobilen grundberührenden Fanggeräten wie Schlepp- oder Wadennetzen darf in großen Teilen dieser Schutzgebiete ganzjährig nicht mehr stattfinden. Die Gebiete umfassen rund 27 Prozent der Fläche der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Ostsee und rund zwei Drittel (66 Prozent) der bestehenden Schutzgebietsflächen. In der Pommerschen Bucht-Oderbank führen die neuen Schutzmaßnahmen dazu, dass dieses große Meeresschutzgebiet – einschließlich der Oderbank als größte Sandbank in der deutschen Ostsee – nun besser geschützt ist. Das ist für viele Arten, von kleinsten Bodenlebewesen wie Muscheln oder Krebsen über Wanderfische bis hin zu geschützten Seevögeln und Meeressäugern wie Schweinswalen ein wichtiger Lebensraum für Nahrung, die Rast und Fortpflanzung sowie die Aufzucht der Jungtiere.
Hintergrund:
Der Rechtsakt wurde heute im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Als ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) wird das Gebiet jenseits des Küstenmeeres bezeichnet, das heißt das Meeresgebiet in einer Entfernung von 12 bis maximal 200 Seemeilen von der Küstenlinie, in dem der Küstenstaat in begrenztem Umfang souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse wahrnehmen kann. Die Zuständigkeit für die Schutzgebiete in der AWZ liegt bei der Bundesregierung, während die Gebiete im Küstenmeer (bis zwölf Seemeilen) in die Zuständigkeit der Länder fallen. In den Naturschutz-Richtlinien der EU (der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie) sind Arten und Lebensräume benannt, für die Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen, um ein ökologisch kohärentes Schutzgebietsnetzwerk (NATURA 2000) zu erzielen.
Deutschland hat gemäß Artikel 6 der EU-Habitatrichtlinie und Artikel 4 der EU-Vogelschutzrichtlinie die Verpflichtung, Maßnahmen für die Bewahrung beziehungsweise Wiederherstellung des sogenannten "günstigen Erhaltungszustands" dieser Arten und Lebensräume festzulegen. Weiterhin bestehen Verpflichtungen gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie der EU. Die Festlegung der Maßnahmen für die Berufsfischerei erfolgt über EU-Recht im Rahmen der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik. Dazu sind Maßnahmen zur Regulierung der Fischerei mit allen wirtschaftlich betroffenen Mitgliedstaaten der EU abzustimmen. Wenn mit allen betroffenen Staaten eine Einigung erzielt wurde, kann anschließend eine "gemeinsame Empfehlung" der zuständigen Regionalgruppe der Europäischen Kommission vorgelegt werden, die diese dann mit einer EU-Verordnung verbindlich festschreibt.