Richtlinie (EU) 2016/2284 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (die neue NEC-Richtlinie) sieht für alle Mitgliedstaaten nationale Reduktionsverpflichtungen für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxiden (NOX), flüchtigen organischen Verbindungen außer Methan (NMVOC), Ammoniak (NH3) und primären Feinstaub (PM2,5) gegenüber 2005 vor.
Deutschland muss demnach folgende Minderungen erreichen:
Schadstoff | Minderung ab 2020 | Minderung ab 2030 |
---|---|---|
SO2 | 21 Prozent | 58 Prozent |
NOX | 39 Prozent | 65 Prozent |
NMVOC | 13 Prozent | 28 Prozent |
NH3 | 5 Prozent | 29 Prozent |
PM2,5 | 26 Prozent | 43 Prozent |
Berichterstattung
Gemäß Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 6 der neuen NEC-Richtlinie und den Paragraphen 4 und 16 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht (Dreiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes: Verordnung zum Erlass der Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe – 43. BImSchV) ist zum 1. April 2019 ein nationales Luftreinhalteprogramm an die Europäische Kommission zu übersenden, das darstellt, wie die Minderungsverpflichtungen erreicht werden sollen.
Nach Paragraph 6 der 43. BImSchV beteiligt das federführende Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit die Öffentlichkeit frühzeitig bei der Erstellung des nationalen Luftreinhalteprogramms.
Beteiligungsmöglichkeiten
Der Entwurf des nationalen Luftreinhalteprogramms wurde ab dem 28. Dezember 2018 für die Dauer von einem Monat unter dieser Webseite bereitgestellt und kann von dort heruntergeladen oder ausgedruckt werden. Die Auslegung endete am 28. Januar 2019.
Die Öffentlichkeit konnte innerhalb eines Monats nach Ablauf der Auslegungsfrist zum Entwurf des nationalen Luftreinhalteprogramms schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.
Die Frist zur Abgabe einer schriftlichen oder elektronischen Stellungnahme endete am 28. Februar 2019. Nach Fristende eingehende Stellungnahmen konnten nicht berücksichtigt werden.