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Nachdem am 26. Januar die "Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien" im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist, tritt am 27. Januar die novellierte Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) in Kraft.
Eine Überarbeitung der Verordnung, die ursprünglich aus dem Jahr 1993, stammt, war durch verschiedene Entwicklungen in der europäischen Chemikalienpolitik notwendig geworden. Im Zuge dieser Anpassungen wurden auch weitere Änderungen vorgenommen. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Aufgrund der EU-REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nummer 1907/2006) sind viele der Verbotsregelungen aus dem Anhang 1 der alten Chemikalien-Verbotsverordnung obsolet geworden. Deswegen wurde der Anhang 1 auf den ausschließlich national noch fortbestehenden Regelungsbedarf reduziert.
- Aufgrund der EU-CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nummer 1272/2008) mussten die Kennzeichnungsregelungen, an denen die Abgabevorschriften der Chemikalien-Verbotsverordnung anknüpfen, geändert werden. Da zwischen dem alten und neuen Kennzeichnungssystem große Unterscheide bestehen war eine direkte Übersetzung nicht immer möglich.
- Durch zahlreiche Änderungen seit 1993 war die alte Chemikalien-Verbotsverordnung wenig praxistauglich geworden. Nach intensiver Abstimmung mit den Ländervollzugsbehörden und den betroffenen Verbänden wurde für die Neufassung eine transparente und anwenderfreundliche Struktur gewählt.
- In die Sachkundeanforderungen der Abgabevorschriften wurde ein Erfordernis zur periodischen Teilnahme an Auffrischungskursen eingeführt, die der Dynamik der Entwicklungen im Chemikalienrecht Rechnung tragen soll.
- Aufgrund der "Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe" (Verordnung (EU) Nummer 98/2013), für die bisher noch keine nationale Durchführungsrechtsetzung existiert, wurden die bisherigen Regelungen zu neun Sprengstoffgrundstoffen überarbeitet.