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Regierungsentwurfstext
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Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Dieser wird voraussichtlich in seiner Sitzung am 14. Oktober 2016 über den Verordnungsentwurf beraten. Das Verfahren soll noch in diesem Jahr zum Abschluss gebracht werden.
Kabinettbeschluss vom 24. August 2016
Mit der Zweiten Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung werden im Nachgang zum neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I Seite 212) und der Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I Seite 4043) weitere notwendige Änderungen des untergesetzlichen Regelwerks vorgenommen. Zentrale Elemente der sogenannten Mantelverordnung sind die Entsorgungsfachbetriebeverordnung (Artikel 1) und die Abfallbeauftragtenverordnung (Artikel 2). Die neue Entsorgungsfachbetriebeverordnung entwickelt das Qualitätsprofil des Entsorgungsfachbetriebes auf Grundlage der neuen Paragrafen 56 und 57 KrWG fort und berücksichtigt dabei auch die Erfahrungen von Wirtschaft und Vollzug.
Die neue Abfallbeauftragtenverordnung verfolgt das Ziel, die bestehende Regelung aus dem Jahr 1977 an den technischen Fortschritt anzupassen und die Institution des Abfallbeauftragten als bewährtes Instrument der betrieblichen Selbstüberwachung vor dem Hintergrund der gewachsenen Anforderungen des im Jahr 2012 in Kraft getretenen Kreislaufwirtschaftsgesetzes neu zu fundieren und auszubauen. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Dieser wird voraussichtlich in seiner Sitzung am 14. Oktober 2016 über den Verordnungsentwurf beraten. Das Verfahren soll noch in diesem Jahr zum Abschluss gebracht werden.