Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen

abgeschlossene Vorhaben | VerpackG

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Zwei Absender haben eine Stellungnahme übermittelt und der Veröffentlichung widersprochen.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und anderen Gesetzen dient vor allem der Umsetzung von Vorschriften aus der benannten geänderten Richtlinien der Europäischen Union.

Die mit dem vorliegenden Entwurf umzusetzenden Vorschriften der geänderten Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG dienen der Konkretisierung, Verschärfung und Vereinheitlichung der Regeln für Regime der erweiterten Herstellerverantwortung. Für die Hersteller von Verpackungen bedeutet dies, dass sie die finanzielle sowie ggf. organisatorische Verantwortung für die Bewirtschaftung, einschließlich getrennte Sammlung sowie Sortier- und Behandlungsverfahren, übernehmen müssen, wenn diese Produkte zu Abfall geworden sind. In Deutschland galt schon bisher das Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung für die Hersteller von Verpackungen. Im Rahmen der Umsetzung der geänderten Abfallrahmenrichtlinie müssen im Wesentlichen nur einige Anpassungen vorgenommen werden, damit das Verpackungsgesetz auch in dieser Hinsicht vollständig den europarechtlichen Anforderungen entspricht.

Ziel der Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904 ist es, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt zu verringern. Der vorliegende Entwurf zur Änderung des Verpackungsgesetzes dient der Umsetzung dieses Ziels für den Bereich von Verpackungen. Auch andere Vorschriften, wie etwa die Einwegkunststoffverbotsverordnung setzen weitere Vorgaben dieser Richtlinie um.

Mit dem vorgelegten Entwurf soll zudem im Verpackungsgesetz die Pflicht geschaffen werden, Lebensmittel zum Sofortverzehr, die in Einwegkunststoffverpackungen, und Getränke, die in sogenannten To go-Bechern angeboten werden, auch in einer Mehrwegverpackung als Alternative anzubieten. Die Verbraucherinnen und Verbraucher sollen sich zwischen Einweg- und Mehrwegverpackung entscheiden können. Damit soll der Verbrauch von Einwegverpackungen reduziert werden.

Außerdem soll ab dem Jahr 2025 für die Herstellung von PET-Einwegflaschen und ab dem Jahr 2030 für sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen erstmals der Einsatz einer bestimmten Menge recycelten Kunststoffs vorgeschrieben werden. Ab 2025 soll die Einsatzquote zunächst 25 Prozent betragen, ab 2030 dann sogar 30 Prozent.

Schließlich sieht der Entwurf vor, die Einwegpfandpflicht auf sämtliche Einweggetränkeflaschen aus PET und auf sämtliche Aluminiumdosen zu erweitert. Die bisher geltenden Ausnahmen von der Pfandpflicht für bestimmte Getränkesorten sollen damit für diese beiden Verpackungsarten wegfallen.

Die Datenerhebung über Verpackungen und Verpackungsabfälle soll mit einer Kombination aus neuen Vorschriften im Verpackungsgesetz und im Umweltstatistikgesetz erweitert werden, um einen besseren Überblick über die in Deutschland verwendeten Verpackungen und die daraus entstehenden Abfälle zu erhalten.

Der Referentenentwurf wurde den Ländern und Verbänden zur Anhörung zugeleitet. Er ist noch nicht innerhalb der Bundesregierung mit den anderen Ressorts abgestimmt und nicht abschließend rechtsförmlich geprüft. Etwaige Stellungnahmen zum Entwurf konnten bis zum 3. Dezember 2020 versendet werden.

Aktualisierungsdatum: 19.11.2020
https://www.bmuv.de/GE916

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