Referentenentwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen

Entwürfe laufende Vorhaben | 38. BImSchV

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Hinweis: Ein Absender hat eine Stellungnahme übermittelt und der Veröffentlichung widersprochen.

Mit der THG-Quote des BImSchG werden Kraftstoffanbieter verpflichtet, die Treibhausgasemissionen ihrer Kraftstoffe zu senken. Neben Biokraftstoffen und strombasierten Kraftstoffen auf Basis von grünem Wasserstoff kann auch der direkte Einsatz von Strom in Elektroautos auf die Erfüllung der THG-Quote angerechnet werden. Auf diese Weise beteiligt sich die Mineralölwirtschaft am notwendigen Ausbau der Ladeinfrastruktur, deren Ausbau für den Erfolg und die Akzeptanz der Elektromobilität von entscheidender Bedeutung ist. Neben den öffentlichen Ladepunkten ist auch Strom anrechenbar, der anderweitig zum Betrieb von Elektrofahrzeugen aus dem Stromnetz entnommen wurde.

Das System soll nun weiterentwickelt werden, um auch die Anrechnung von erneuerbarem Strom, der direkt an öffentlichen Ladesäulen erzeugt wird, in der Praxis zu ermöglichen. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, zusätzliche erneuerbare Stromerzeugungsanlagen direkt an öffentlichen Ladepunkten zu errichten. Auch sollten aufgrund von Erfahrungen der zuständigen Stelle aus dem Vollzug im Jahr 2022 weitere Klarstellungen und Anpassungen vorgenommen werden.

Die Verordnung ist (Stand: 11.7.2023) noch nicht verkündet und tritt erst am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Aktualisierungsdatum: 12.07.2023
https://www.bmuv.de/GE1003

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