Fragen und Antworten zur Anrechnung von Strom in Elektrofahrzeugen im Rahmen der THG-Quote
Die Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote) des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist in Deutschland das zentrale Instrument zur Förderung erneuerbarer Energien im Verkehr.
Damit werden die Vorgaben der europäischen Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) umgesetzt. Die Richtlinie verpflichtet die EU-Mitglieder, den Einsatz fossiler Kraftstoffe kontinuierlich zu verringern und gleichzeitig klimafreundlichere Optionen zu fördern.
Durch die THG-Quote sind Anbieter von fossilem Otto- und Dieselkraftstoff verpflichtet, die CO2 Emissionen dieser Kraftstoffe um eine prozentuale Quote – der THG-Quote – zu senken. Laut der vom Bundestag im Mai 2021 beschlossenen Gesetzesnovelle steigt die THG-Quote von 6 Prozent im Jahr 2021 schrittweise auf 25 Prozent im Jahr 2030. Neben Biokraftstoffen und strombasierten Kraftstoffen auf Basis von grünem Wasserstoff kann auch der direkte Einsatz von Strom in Elektroautos von Kraftstoffanbietern auf die Erfüllung der THG-Quote angerechnet werden.
So ist es im Rahmen des sogenannten Quotenhandels möglich, dass quotenverpflichtete Kraftstoffanbieter diese Minderungen dadurch erfüllen, dass sie einen Dritten vertraglich beauftragen, die Verpflichtung für sie zu erbringen und die geleistete Minderung nachzuweisen. Im Fall von Biokraftstoffen können das die Produzenten dieser nachhaltigen Kraftstoffe sein. Im Fall der Elektromobilität sind das Betreiber von Ladepunkten. Da durch die nachweisliche Bereitstellung von Strom im Verkehr weniger fossile Kraftstoffe genutzt werden, wird so der CO2-Austoß im Verkehr gemindert.
Sinn und Zweck der THG-Quote ist es, mittels der sich aus dem Quotenhandel ergebenden Finanzflüsse, Anreize zur Anwendung klimafreundlicher Energieträger im landgebundenen Verkehr zu schaffen.
Weitere Informationen können der Analyse des Öko-Instituts e.V., Berlin, entnommen werden.