Referentenentwurf einer Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts

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Hinweis: Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Saarland, die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Berlin, das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung sowie das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz haben eine Stellungnahme übermittelt und der Veröffentlichung widersprochen.

Mit dem Entwurf der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts wird das deutsche Strahlenschutzrecht weiter ergänzt und fortentwickelt.

Die Artikelverordnung wird insbesondere durch eine neue Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung die mit dem Strahlenschutzgesetz begonnene Novellierung des deutschen Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung fortsetzen und den bestehenden hohen Schutzstandard weiter verbessern. Damit wird dem Auftrag aus dem Koalitionsvertrag der laufenden Legislaturperiode Rechnung getragen, nach dem zur Verbesserung des Schutzes der Gesundheit vor ionisierender Strahlung das 2017 verkündete Strahlenschutzgesetz auf der Verordnungsebene konkretisiert werden soll. Neben der Fortführung von Vorschriften der bisherigen Strahlenschutzverordnung und Röntgenverordnung, die nicht in das Strahlenschutzgesetz übernommen wurden, enthält die Strahlenschutzverordnung präzisierende Bestimmungen zu den im Strahlenschutzgesetz neu geschaffenen Regelungsbereichen.

Auf Grundlage des Strahlenschutzgesetzes werden zudem in einer Verordnung zur Festlegung von Dosiswerten für frühe Notfallschutzmaßnahmen Dosiswerte festgelegt, die bei einem radiologischen Notfall als Kriterien für die Angemessenheit der wichtigsten frühen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung (Aufenthalt in Gebäuden, Einnahme von Jodtabletten, Evakuierung) dienen.

Weitere Elemente des bestehenden Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung werden auf Grundlage des Atomgesetzes durch eine neue Verordnung über Anforderungen und Verfahren zur Entsorgung radioaktiver Abfälle fortgeführt.

Darüber hinaus werden auf Grundlage des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung am Menschen (NiSG) Anforderungen an den sicheren Betrieb sowie an erforderliche fachliche Kenntnisse der Personen, die nichtionisierende Strahlungsquellen an Menschen (zum Beispiel Laser, hochenergetische Blitzlampen und Ultraschall) unter anderem in der Kosmetik einsetzen, in einer neuen Verordnung geregelt.

Schließlich werden für alle Anlagen und Einrichtungen der Entsorgung Meldepflichten und -kriterien in der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung gebündelt und systematisiert.

Die Länder- und Verbändebeteiligung wurde eingeleitet. Da die Ressortabstimmung noch nicht abgeschlossen ist, handelt es sich um einen noch nicht regierungsintern abgestimmten Entwurf. Die Frist zur Stellungnahme durch die Länder und Verbände endet am 27. Juni 2018

Aktualisierungsdatum: 31.05.2018

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