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Referentenentwurf einer Verordnung über das Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff

Einwegkunststoffverbotsverordnung

abgeschlossene Vorhaben | EWKVerbotsV

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Hinweis: Der Mittelstandsverbund – ZGV e. V. hat eine Stellungnahme übermittelt und der Veröffentlichung widersprochen.

Nicht vorzuliegen haben wir ein veröffentlichungsfähiges Dokument des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. V. (DIHK).

Die Einwegkunststoffverbotsverordnung ist der erste Schritt zur Umsetzung der umfangreichen Maßnahmen der Richtlinie 2019/904/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Amtsblatt (ABl.) L 155 vom 12.6.2019, Seite 1).

Nach Artikel 5 der genannten EU-Richtlinie haben die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von bestimmten Einwegkunststoffprodukten (Wattestäbchen, Besteck, Teller, Trinkhalme, Rührstäbchen und Luftballonstäbe), To-Go-Verpackungen, Getränkebechern und -behältern aus geschäumtem expandiertem Polystyrol (auch bekannt als Styropor) und generell von Produkten aus oxo-abbaubaren Kunststoffen zu verbieten.

Neben anderen Maßnahmen sollen die Verbote dazu beitragen, Kunststoffe entlang der Wertschöpfungskette nachhaltiger zu bewirtschaften, das Littering von Abfällen zu verringern und die Meeresvermüllung zu bekämpfen. Diese Zielsetzung entspricht in vollem Umfang dem 5-Punkte-Plan des Bundesumweltministeriums für weniger Plastik und mehr Recycling und der Entschließung des Bundesrates zur Reduzierung unnötiger Kunststoffabfälle (Bundesrat-Drucksache (BR-Drs.) 343/19 (Beschluss)).

Das Inkrafttreten der Verbote am 3. Juli 2021 ist ebenfalls EU-rechtlich vorgegeben.

Die Frist zur Einsendung schriftlicher Stellungnahmen endete am 15. Mai 2020.

Aktualisierungsdatum: 17.04.2020
https://www.bmuv.de/GE888

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