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Ein Absender hat eine Stellungnahme übermittelt und der Veröffentlichung widersprochen.
Mit dieser Verordnung soll die Sportanlagenlärmschutzverordnung geändert werden. Das Merkmal der "Seltenheit" eines Ereignisses im Sinne des § 5 Absatz 5 in Verbindung mit Nummer 1.5 des Anhangs 1 wird klargestellt. Zu diesem Zweck werden in Nummer 1.5 des Anhangs 1 die Wörter "durch besondere Ereignisse und Veranstaltungen" gestrichen. Es kommt für die Beurteilung der Seltenheit eines Ereignisses nicht auf die besondere Qualität des Ereignisses an. Die Klarstellung ist aufgrund von aktueller Rechtsprechung, die das Merkmal der Seltenheit anders auslegt, erforderlich geworden. Bei seltenen Ereignissen dürfen die Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung bis zu bestimmten Höchstwerten überschritten werden. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.