Freizeitlärm und Sportlärm
Freizeitlärm entsteht durch die Ausübung von Aktivitäten in der Freizeit. Häufig entsteht er zu lärmsensiblen Zeiten, etwa nach Feierabend bis in die Abendstunden, an Wochenenden und Feiertagen. Während die eine Hälfte der Bevölkerung sich in Ruhe entspannen will, entspannt die andere Hälfte durch Aktivitäten, die auch Lärm verursachen können. Unter den Begriff Freizeitlärm fällt Lärm von Freizeitanlagen wie beispielsweise Vergnügungsparks, Abenteuer-Spielplätzen aber auch Lärm von musikalischen Veranstaltungen auf Anlagen, die sonst der Sportausübung dienen. Sportlärm geht von Sportanlagen aus, soweit sie zum Zweck der Sportausübung betrieben werden.
Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm von Sportanlagen wird durch die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) geregelt. Die Verordnung enthält neben Immissionsrichtwerten auch das Ermittlungs- und Beurteilungsverfahren. Lärm von Freizeitanlagen, die nicht unter die 18. BImSchV fallen, wird nach der Freizeitlärmrichtlinie des jeweiligen Bundeslandes beurteilt.
Bei Lärmproblemen sollten zuerst die Anlagenbetreiber angesprochen werden. Ziel des Gesprächs sollte eine einvernehmliche Klärung sein. Falls keine zufrieden stellenden Ergebnisse erzielt wurden, kann man sich an das zuständige Umweltamt oder die Kommune wenden.
Nicht unter Sport- und Freizeitlärm fallen Geräusche aus Gaststätten oder Diskotheken, die gewerblich betrieben werden. Diese fallen in den Geltungsbereich des Gaststättengesetzes und der TA Lärm, da es sich um Gewerbelärm handelt.
Geräuschimmissionen von Kinderspielplätzen, Kindertageseinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen stellen nach Paragraf 22 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen dar. Sie müssen im Wohnumfeld in der Regel hingenommen werden, da sie dort "ortsüblich" sind.