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Standortauswahlgesetz vom 5. Mai 2017 (BGBl. I Seite 1074), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 16 des Gesetzesvom 20. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2808) geändert worden ist
Ziel des Standortauswahlverfahrens ist, in einem wissenschaftsbasierten und transparenten Verfahren für die im Inland verursachten, insbesondere hoch radioaktiven Abfälle den Standort für eine Anlage zur Endlagerung in der Bundesrepublik Deutschland zu finden, der die bestmögliche Sicherheit für einen Zeitraum von einer Million Jahren gewährleistet. Bis zum Jahr 2031 soll das Standortauswahlverfahren abgeschlossen sein. Im Anschluss an den Mitte des Jahres 2016 vorzulegenden Bericht der Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe wird das Standortauswahlgesetz auf Grundlage der Empfehlungen der Kommission durch den Bundestag evaluiert.
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