Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen

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Der am 20.01.2021 vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen dient vor allem der Umsetzung von Vorschriften aus der geänderten Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG und der Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904.

Die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung umzusetzenden Vorschriften der geänderten Abfallrahmenrichtlinie dienen der Konkretisierung, Verschärfung und Vereinheitlichung der Regeln für Regime der erweiterten Herstellerverantwortung. Für die Hersteller von Verpackungen bedeutet dies, dass sie die finanzielle sowie gegebenenfalls organisatorische Verantwortung für die Bewirtschaftung, einschließlich getrennte Sammlung sowie Sortier- und Behandlungsverfahren, übernehmen müssen, wenn diese Produkte zu Abfall geworden sind. In Deutschland galt schon bisher das Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung für die Hersteller von Verpackungen. Im Rahmen der Umsetzung der geänderten Abfallrahmenrichtlinie müssen im Wesentlichen nur einige Anpassungen vorgenommen werden, damit das Verpackungsgesetz auch in dieser Hinsicht vollständig den europarechtlichen Anforderungen entspricht.

Ziel der Einwegkunststoffrichtlinie ist es, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt zu verringern. Der vorliegende Gesetzentwurf dient insbesondere der Umsetzung dieses Ziels für den Bereich der Verpackungen. Auch andere Vorschriften, wie etwa die Einwegkunststoffverbotsverordnung und die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung setzen weitere Vorgaben dieser Richtlinie um.

Mit dem Entwurf der Bundesregierung soll zudem im Verpackungsgesetz die Pflicht geschaffen werden, Lebensmittel zum Sofortverzehr, die in Einwegkunststoffverpackungen, und Getränke, die in sogenannten To-go-Bechern angeboten werden, auch in einer Mehrwegverpackung als Alternative anzubieten. Die Verbraucherinnen und Verbraucher sollen sich zwischen Einweg- und Mehrwegverpackung entscheiden können. Damit soll langfristig der Verbrauch von Einwegverpackungen reduziert werden. Außerdem soll ab dem Jahr 2025 für die Herstellung von PET-Einwegflaschen und ab dem Jahr 2030 für sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen erstmals der Einsatz einer bestimmten Menge recycelten Kunststoffs vorgeschrieben werden. Ab 2025 soll die Einsatzquote zunächst 25 Prozent betragen, ab 2030 dann sogar 30 Prozent.

Schließlich sieht der Entwurf vor, die Einwegpfandpflicht auf nahezu sämtliche Einweggetränkeflaschen aus PET und auf sämtliche Aluminiumdosen zu erweitern. Die meisten bisher geltenden Ausnahmen von der Pfandpflicht für bestimmte Getränkesorten sollen damit für diese beiden Verpackungsarten wegfallen, nur für bestimmte medizinische Produkte bleibt die bisherige Ausnahme für Kunststoffflaschen bestehen.

Die Datenerhebung über Verpackungen und Verpackungsabfälle soll mit einer Kombination aus neuen Vorschriften im Verpackungsgesetz und im Umweltstatistikgesetz erweitert werden, um einen besseren Überblick über die in Deutschland verwendeten Verpackungen und die daraus entstehenden Abfälle zu erhalten.

Der Gesetzentwurf wurde nach der Abstimmung innerhalb der Bundesregierung dem Kabinett zugeleitet und am 20.01.2021 beschlossen. Damit beginnt das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren, in dem Bundestag und Bundesrat über den Entwurf entscheiden.

Aktualisierungsdatum: 20.01.2021

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