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Der Land Hessen hat eine Stellungnahme übermittelt und der Veröffentlichung widersprochen.
Diese Verwaltungsvorschrift setzt den neuen Stand der Technik für Anlagen der Abfallbehandlung um. Sie betrifft zahlreiche Anlagentypen, darunter Anlagen zur chemischen und physikalischen Behandlung von Abfällen, Anlagen zum Trocknen von Klärschlamm, Anlagen zur Entsorgung von Kühlgeräten und Schredderanlagen. Solche Anlagen fallen derzeit in den Anwendungsbereich der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft). Teilweise bestehen für sie aber bislang keine besonderen Regelungen in der Nummer 5.4 der TA Luft, so dass die allgemeinen, für alle Anlagen anwendbaren Anforderungen der Nummer 5.2 zur Anwendung kommen.
Mit der Umsetzung der Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) werden in dieser Verwaltungsvorschrift erstmalig besondere, auf diese Anlagentypen zugeschnittene Anforderungen festgelegt. Für Aspekte, die in dieser Verwaltungsvorschrift nicht geregelt sind, gelten weiterhin die Anforderungen der TA Luft. Neben neuen materiellen Regelungen werden aufgrund der BVT-Schlussfolgerungen veränderte Überwachungsanforderungen festgelegt.
Das Bundesumweltministerium hat den Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung der Schlussfolgerungen über die Besten Verfügbaren Techniken für die Abfallbehandlung (Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1147 der Kommission vom 10. August 2018) am 5. Februar 2020 veröffentlicht. Im Rahmen einer Anhörung haben die beteiligten Kreise die Möglichkeit, bis zum 6. März 2020 eine Stellungnahme abzugeben.