IIIi) EU-Produktsicherheitsverordnung – Pflichten der Wirtschaftsakteure – Pflichten im Fernabsatz
FAQs
Sollten Wirtschaftsakteure Produkte auch online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereitstellen, treffen ihn die Pflichten des Artikel 19 EU-ProdSVO.
Danach muss das Angebot des Produktes mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben enthalten:
Kontaktdaten: (a) den Namen, Handelsnamen des Herstellers sowie die Postanschrift und die elektronische Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann oder gegebenenfalls (b) den Namen, die Postanschrift und die elektronische Adresse der sogenannten verantwortlichen Person, sofern der Hersteller im EU-Ausland sitzt
Identifikation: Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren
etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen.
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