Erstes Mikroplastik-Verbot ab 2023
FAQs
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Unter Leitung des Bundesumweltministeriums fand von 2013 bis Mitte 2019 der sogenannte "Kosmetik-Dialog" mit Vertreterinnen und Vertretern der Kosmetik- und Pflegemittel-Hersteller statt. Da es zu diesem Zeitpunkt keine gesetzlichen Vorgaben für den Einsatz dieser Partikel gab und ihr Einsatz schnell verringert werden sollte, war es Ziel des Dialogs, einen freiwilligen Verzicht auf Mikroplastikpartikel mit abrasiver, das heißt schmirgelnder Wirkung, in sogenannten rinse-off, das heißt wieder abzuspülenden Produkten, die schnell ins Abwasser gelangen, zu erreichen. Das BMUV hat sich damit für den Weg einer Selbstverpflichtung der betreffenden Branche entschieden. Cremes sowie dekorative Kosmetik wie Lippenstifte oder Make-up waren ausdrücklich nicht Gegenstand des Kosmetikdialogs, da diese mengenmäßig für den Eintrag von Kunststoffen in die Umwelt, insbesondere Gewässer, eine geringere Relevanz haben.
Stand:
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Mittlerweile wird aufgrund dieser Selbstverpflichtung der Hersteller im Bereich der rinse-off Kosmetika/Körperpflegemittel zu annähernd 100 Prozent auf den Einsatz dieser abrasiven Mikroplastikpartikel verzichtet. Der Kosmetik-Dialog wurde daher erfolgreich abgeschlossen. Da die Wirtschaftsbeteiligten in Folge des nationalen Kosmetik-Dialogs bereits EU-weit seit 2020 nahezu vollständig auf den Zusatz der abrasiven Mikroplastikpartikel in abwaschbaren Kosmetikprodukten verzichten, wurde das Verbot für Partikel mit der abrasiven Wirkung ohne Übergangsfrist direkt mit dem Inkrafttreten der EU-Regelung im Rahmen der REACH-Verordnung am 17.10.2023 wirksam.
Stand:
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In der EU wurde ein umfassendes Verbot von absichtlich zugesetzten Mikroplastikpartikeln im Rahmen der Chemikalienverordnung REACH im Jahr 2023 beschlossen: in Kosmetika, Farben und Medikamenten genauso wie beim Einstreumaterial von Kunstrasenplätzen. Das Verbot wird für die unterschiedlichen Anwendungen aber schrittweise wirksam, um den Herstellern ausreichend Zeit für die Entwicklung von Alternativen und die Umstellung der Produktion zu ermöglichen. Die Übergangsfristen betragen bis zu zwölf Jahren, also bis zum Jahr 2035.
Die Mikroplastik-Beschränkung ist Teil der EU-Kunststoffstrategie. Sie wurde von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) entworfen. 2019 fand dazu ein ausführliches öffentliches Beteiligungsverfahren statt. Das Bundesumweltministerium hat durch seine Initiative für eine Selbstverpflichtung diese umfassende Beschränkungsregel für Mikroplastik befördert und beschleunigt.
Stand:
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Ein entsprechendes Verbot ist der sicherste Weg, um den gezielten Einsatz von Mikroplastikpartikeln in möglichst vielen Produkten zu vermeiden. Schließlich werden die betroffenen Pflegeprodukte wie auch andere Produkte mit Mikroplastik in der Regel im gesamten EU-Binnenmarkt gehandelt. Eine europaweite Verbots- beziehungsweise REACH-Beschränkungsregelung ist damit wesentlich wirksamer und rechtssicherer.
Stand:
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Die Europäischen Kommission hat aufbauend auf den Ergebnissen des wissenschaftlichen Verfahrens am 30. August 2022 einen formalen REACH-Beschränkungsvorschlag veröffentlicht. Nach intensiven Beratungen im zuständigen EU-Ausschuss erfolgte am 26. April 2023 die Zustimmung der EU-Mitgliedstaaten zu einem fortentwickelten Beschränkungsvorschlag. Nach der üblichen Beteiligung von Europäischem Parlament und Rat der Europäischen Union erfolgte die Veröffentlichung der endgültigen Beschränkung im Europäischen Amtsblatt als Verordnung (EU) Nr. 2023/2055 am 27.09.2023 mit einem Inkrafttreten zum 17.10.2023.
Die Abstimmungen für einen Leitfaden dauern noch an, die Veröffentlichung des Leitfadens ist für Ende 2024 geplant.
Stand:
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Das EU-Verbot für absichtlich zugesetzte Mikroplastikpartikel betrifft auch das Einstreumaterial für Kunstrasenplätze. Ab dem Jahr 2031 darf europaweit kein Mikroplastik-Einstreumaterial für die Verwendung auf Sportplätzen mehr in Verkehr gebracht werden. Auf die Nutzung bestehender Plätze hat die Regelung aber keine direkte Auswirkung. Bereits heute stehen andere Materialien für Sportplätze zur Verfügung und sind auch praktisch erprobt. Dazu zählen neben Sand und Kork auch Material aus Olivenkernen oder von Kokosnüssen.
Stand:
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Die so genannten "flüssigen" beziehungsweise "gelartigen" Polymere zählen nicht zur Kategorie der "Mikroplastik-Partikel". Es geht um Polymere und damit um jeweils einzelne, unterschiedliche Inhaltsstoffe in Kosmetika. Diese haben einen anderen chemikalienrechtlichen Status als Microbeads beziehungsweise Mikroplastikpartikel. Sie werden nach dem europäischen Chemikalienrecht (REACH) bewertet. Das BMUV hat die zuständigen Behörden um eine Bewertung des Gefährdungspotenzials der einzelnen Polymere gebeten. Die Ergebnisse der aktuellen Prüfung durch die fachlich zuständigen Behörden (BAUA, UBA und BfR) liegen noch nicht vor.
Stand:
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Für Mikroplastik in Lebensmitteln sind – in Abhängigkeit von der Eintragsquelle – das BMEL oder das BMUV zuständig. Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat im Juni 2024 seine Hinweise zum Forschungsstand bezüglich gesundheitlicher Auswirkungen von Mikroplastikpartikeln aktualisiert.
Stand: