Einwegkunststofffondsgesetz
FAQs
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Mit dem Gesetz wird eine Abgabe auf bestimmte kunststoffhaltige Einwegprodukte eingeführt. Dazu richtet der Gesetzgeber einen Einwegkunststofffonds ein, in den die Hersteller von Einwegkunstoffprodukten die Abgabe einzahlen müssen. Zu den betroffenen Produkten zählen beispielsweise Tabakprodukte mit kunststoffhaltigen Filtern, Getränkebehälter und -becher und To-Go-Lebensmittelbehälter. Diese Produkte aus Einwegkunststoff landen nicht nur in öffentlichen Mülleimern. Leider werden sie oft achtlos weggeworfen und sammeln sich an Straßenrändern und in der Natur. Bisher werden die Kosten für die Beseitigung und Entsorgung von diesen Einwegprodukten von der Allgemeinheit getragen. Das wird sich durch die Einwegkunststoffabgabe ändern. Die Hersteller von Einwegkunststoffprodukten werden künftig in die Verantwortung genommen, indem sie sich an den Kosten für die Entsorgung ihrer Produkte beteiligen müssen.
Das neue Gesetz soll der Umweltverschmutzung und Ressourcenverschwendung entgegenwirken, indem diese einen Preis bekommen. Die eingenommenen Gelder aus diesem Fonds werden den Kommunen zur Verfügung gestellt. Sie können auf Antrag ihre Kosten für Reinigung und Entsorgung von Einwegplastikmüll im öffentlichen Raum ausgeglichen bekommen.
Das Einwegkunststofffondsgesetz dient der Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung nach Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 (EU-Einwegkunststoffrichtlinie) und ist die vorerst letzte Maßnahme zur Umsetzung dieser Richtlinie.
Stand:
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Es handelt sich bei den betroffenen Produkten für die eine Einwegkunststoffabgabe geleistet werden muss, um die am häufigsten an europäischen Stränden gefundenen Produkte. Zu diesen zählen Tabakprodukte mit kunststoffhaltigen Filtern, Getränkebehälter und -becher, To-Go-Lebensmittelbehälter, Tüten- und Folienverpackungen, leichte Tragetaschen sowie Luftballons und ab 2027 auch Feuerwerkskörper mit kunststoffhaltigen Teilen.
Die Entwicklung von massenkompatiblen und umweltfreundlichen Alternativen für Einwegkunststoff steigt seit Jahren stetig an und wird es auch zukünftig. Deshalb dient die Evaluierung des Gesetzes bis Ende 2027 auch dazu zu prüfen, ob eine Ausweitung des Einwegkunststoffgesetzes auf weitere Produkte möglich ist, um den Eintrag von Einwegkunststoff in die Umwelt noch umfangreicher zu reduzieren.
Stand:
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Wer muss die Abgabe zahlen?
Die Abgabe ist von den Herstellern von Einwegkunststoffprodukten zu leisten. Wer Hersteller ist, ergibt sich aus dem Paragraf 3 Nummer 3 Einwegkunststofffondsgesetz. Hiernach ist Hersteller, wer im Inland niedergelassen ist und als Produzent, Befüller, Verkäufer oder Importeur gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte erstmals auf dem deutschen Markt bereitstellt. Hersteller ist aber auch, wer im Ausland niedergelassen ist und gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte mittels Fernkommunikationsmitteln unmittelbar an private Haushalte oder andere Nutzer verkauft.
Wie hoch werden die Abgabesätze?
Die Höhe der Abgabesätze wird in § 2 der Einwegkunststofffondsverordnung geregelt. Diese Verordnung muss erst noch verabschiedet werden und in Kraft treten. Derzeit findet die Anhörung der Länder und Verbände zu dem Referentenentwurf der Einwegkunststofffondsverordnung statt. In die Herleitung der Abgabesätze wird unter anderem die Art der im Abfall aufgefundenen Produkte und deren Menge (Gewicht, Volumen und Stückzahl) einbezogen. Die genannte Rechtsverordnung soll bis Ende 2023 beschlossen werden und zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Erst dann werden auch die genauen Höhen der Abgabesätze feststehen. Diese werden bis Ende 2026 überprüft und bei Bedarf angepasst.
Ab wann muss die Einwegkunststoffabgabe gezahlt werden?
Die jährliche Einwegkunststoffabgabe ist erstmals im Frühjahr 2025 zu leisten. Sie berechnet sich aus der jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge an Einwegkunststoffprodukten multipliziert mit einem für jede Produktart festgelegten Abgabesatz. Dieser wird durch die Einwegkunststofffondsverordnung festgelegt.
Wer organisiert den Einwegkunststofffonds?
Der Einwegkunststofffonds wird vom Umweltbundesamt verwaltet. Das Umweltbundesamt ist für die Erstellung der Abgabebescheide für die Hersteller sowie für die Leistungsbescheide hinsichtlich der Auszahlung an die Anspruchsberechtigten zuständig.
Stand:
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Zu Abfall gewordene Einwegkunststoffprodukte verursachen im öffentlichen Raum hohe Entsorgungs- und Reinigungskosten. Durch die Abgabe werden diese Kosten sowie die Kosten von Sensibilisierungsmaßahmen den Herstellern auferlegt. Mit den eingenommenen Geldern werden die Kommunen in ihren Bemühungen um saubere Städte und Landschaften finanziell unterstützt. Die Hersteller erhalten so einen finanziellen Anreiz von der Herstellung von Einwegkunststoffprodukten auf nachhaltigere, wiederverwendbare Produkte umzusteigen. Auf diese Weise kann die Menge an hergestelltem Kunststoff weiter reduziert werden und dadurch CO2-Emissionen eingespart werden.
Stand:
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Insgesamt sind keine stark spürbaren Auswirkungen für die Verbraucherpreise zu erwarten. Zwar ist nicht auszuschließen, dass Hersteller einige der Mehrkosten, die durch die Abgabe entstehen, auf die Preise ihrer Produkte umlegen. Aber dieser Aufpreis wird für die einzelnen Produkte nur geringfügig sein. Vielmehr werden die gesamten Kosten für Verbraucherinnen und Verbraucher geringer, weil zugleich die Entsorgungsgebühren, die die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler tragen, durch die Beteiligung der Hersteller an den Kosten mitgetragen werden.
Stand:
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Für die Hersteller von Einwegkunststoffprodukten wird der bürokratische Aufwand so gering wie möglich gehalten. Diese müssen sich lediglich einmal elektronisch beim Umweltbundesamt registrieren und daran anschließend jährlich (jeweils zum 15. Mai) die in Verkehr gebrachte Masse von Einwegkunststoffprodukten über ein Onlineportal an das Umweltbundesamt melden. Durch die frühzeitige Festlegung der Abgabesätze wird gewährleistet, dass die Hersteller nicht mit unvorhersehbaren Kosten kurzfristig konfrontiert werden.
Stand:
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Es können nur solche Einwegkunststoffprodukte verboten werden, für die es bereits in ausreichendem Maße geeignete Alternativen gibt. Deshalb sind seit 2021 europaweit bestimmte Einwegprodukte, wie Teller, Besteck, Rührstäbchen, Wattestäbchen und To-Go-Becher sowie Lebensmittelverpackungen aus expandiertem Polystyrol verboten. Für die Einwegkunststoffprodukte, die von der Abgabe betroffen sind, ist dies noch nicht flächendeckend der Fall.
Stand:
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Um die Auszahlungen aus dem Einwegkunststofffonds zu erhalten, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie die sonstigen anspruchsberechtigten juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, sich einmalig beim Umweltbundesamt zu registrieren. Für die Kostenerstattung müssen jährlich die Daten zu den erbrachten Leistungen im Bereich der Entsorgung und Reinigung von Einwegkunststoffprodukten aus dem vorangegangenen Jahr elektronisch übermittelt werden. Das Umweltbundesamt stellt hierfür entsprechende elektronische Formulare zur Verfügung.
Nach Kontrolle der angegebenen Daten wird anhand eines Punktesystems die Höhe der Auszahlung berechnet. Anschließend erfolgt die Erstattung der angefallenen Kosten an die Anspruchsberechtigten. Das Punktesystem wird ebenfalls durch die Einwegkunststofffondsverordnung festgelegt.
Vorgaben wie die Auszahlungsmittel einzusetzen sind, kann das Bundesrecht nicht regeln. Gleichwohl ist geplant im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Evaluierung auch zu untersuchen, wie die Kommunen die Gelder aus dem Fonds verwenden. Dabei wird insbesondere die Verbesserung der Reinigungsleistungen sowie die Entwicklung der Gebühren in den Blick genommen.
Stand:
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Die Aufgaben der Einwegkunststoffkommission sind sehr vielfältig. In ihren Tätigkeitsbereich fällt die Beratung des Verordnungsgebers bei der Festlegung der Abgabesätze und der Auszahlungskriterien. Daneben wird sie bei der Einordnung von Einwegkunststoffprodukten sowie der jährlichen Festlegung des Gesamtauszahlungsbetrages durch das Umweltbundesamt beteiligt. Die Beratung der Kommission findet durch das Abgeben von Empfehlungen statt, die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren und mehrheitlich von den Mitgliedern beschlossen werden.
Die Kommission besteht aus zwölf ehrenamtlichen Mitgliedern. Sie setzen sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der betroffenen Hersteller, der Anspruchsberechtigten sowie der Umwelt- und Verbraucherverbände. So sichert die Einwegkunststoffkommission die EU-rechtliche Vorgabe der Transparenz und der Mitwirkung der beteiligten Akteurinnen und Akteure.
Stand:
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Das Einwegkunststofffondsgesetz ist eine wichtige Ergänzung zu den bereits bestehenden gesetzlichen Vorgaben und Regulierungen auf nationaler wie auf EU-Ebene, wie das Einwegplastikverbot, die Kennzeichnungspflichten und die Anfang 2023 in Kraft getretene Mehrwegangebotspflicht (Verpackungsgesetz).
All diese Maßnahmen zielen darauf ab, den Einsatz von Einwegplastik zu minimieren, damit dieses nicht mehr unachtsam in der Natur landen, Tiere und ihren Lebensraum gefährdet oder letztendlich als Mikroplastik den Weg in unsere Nahrungskette finden. So dienen diese Maßnahmen nicht nur der Entlastung der Umwelt, sondern auch dem Schutz der menschlichen Gesundheit.
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