eANV - Elektronische Nachweisführung
FAQs
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Zur elektronischen Abwicklung des Nachweisverfahrens werden grundsätzlich diejenigen Abfallerzeuger, Abfallbesitzer, Abfallbeförderer, Abfalleinsammler und Abfallentsorger verpflichtet, die Nachweise über die Entsorgung gefährlicher Abfälle zu führen haben, sowie die zuständigen Vollzugsbehörden (vergleiche hierzu die Randnummer. 271 folgende der LAGA-Vollzugshilfe M 27 zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren).
Stand:
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Nein, Abfallerzeuger, bei denen pro Jahr nicht mehr als insgesamt 2 Tonnen gefährlicher Abfälle anfallen (Kleinmengenerzeuger), sind von der elektronischen Nachweisführung gemäß § 2 Abs. 2 NachwV generell ausgenommen. Bestehen bleibt aber die Pflicht zur Führung von Übernahmescheinen in Formularform und zur Führung eines Registers, das diese Übernahmescheine enthält.
Stand:
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Nein, Abfallerzeuger, bei denen pro Jahr nicht mehr als insgesamt 2 Tonnen gefährlicher Abfälle anfallen (Kleinmengenerzeuger), sind von der elektronischen Nachweisführung gemäß § 2 Abs. 2 NachwV generell ausgenommen. Bestehen bleibt aber die Pflicht zur Führung von Übernahmescheinen in Formularform und zur Führung eines Registers, das diese Übernahmescheine enthält.
Stand:
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Falls der Nachweis der Zulässigkeit einer Entsorgung über einen Sammelentsorgungsnachweis zulässig und möglich ist, ist der Abfallerzeuger von der elektronischen Abwicklung ausgenommen. Die Führung der Übernahmescheine darf in diesem Fall unter Verwendung der vorgesehenen Formulare erfolgen; dem Abfallerzeuger wird insofern ein Wahlrecht zwischen dem Formularverfahren und dem elektronischen Verfahren eingeräumt. Es kann in Einzelfällen sinnvoll sein, vom Einzelentsorgungsnachweis in den Sammelentsorgungsnachweis zu wechseln, aber nur dann, wenn auf das elektronische Nachweisverfahren und die qualifizierte elektronische Signatur insgesamt verzichtet werden kann. Eine Entlastung von den Pflichten der elektronischen Nachweisführung ist aber nur dann gegeben, wenn für alle beim Abfallerzeuger anfallenden gefährlichen Abfälle die Mengengrenzen nach Paragraf 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 NachwV und die übrigen Voraussetzungen für die Sammelentsorgung auch eingehalten werden können. Liegen für eine Abfallart diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine Entlastung hiermit nicht verbunden, weil für diesen Entsorgungsnachweis und die insoweit zu führenden Begleitscheine die elektronische Nachweisführung unverzichtbar ist.
Stand:
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Nein, grundsätzlich nicht. Bei der freiwilligen Rücknahme von nachweispflichtigen (gefährlichen) Abfällen entfällt aufgrund des diesbezüglichen Freistellungsbescheids der zuständigen Behörde die Pflicht zur Nachweisführung und damit auch zur Anwendung der elektronischen Form. Bei der durch Rechtsverordnung vorgeschriebenen Rücknahme gilt dies kraft Gesetzes. Für den Erzeuger von gefährlichen Abfällen ist dabei aber zu beachten, dass er gleichwohl die Abgabe der Abfälle in einem Register dokumentieren muss. Dieses braucht aber nicht zwingend elektronisch geführt zu werden. Die mittels freiwilliger Rücknahme entsorgten Abfälle sind den zuständigen Behörden allerdings anzuzeigen. Dies kann mittels elektronischer Mengenmeldung über das Internetportal Asysnet erfolgen (vgl. hierzu die Randnr. 11 ff und 44 ff der LAGA - Vollzugshilfe M 27 zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren).
Stand:
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Bei einer Störung des Kommunikationssystems ist das Begleitscheinformular in einfacher Ausfertigung als Quittungsbeleg gemäß § 22 NachwV zu verwenden. Das Formular ist durch den Erzeuger, den Beförderer und den Entsorger auszufüllen, handschriftlich zu unterzeichnen und beim Transport mitzuführen. Der Quittungsbeleg sieht nach Form und Inhalt die für die Führung des Begleitscheins erforderlichen Angaben vor und kann in der Regel mit der verwendeten Software oder Providerlösung ausgedruckt werden. Spätestens zehn Kalendertage nach Behebung der Störung des Kommunikationssystems müssen die Nachweisdaten von den Nachweispflichtigen nochmals elektronisch übermittelt werden. Dies bedeutet auch, dass die entsprechenden elektronischen Belege von den Beteiligten signiert und letztlich in ihre elektronischen Register eingestellt werden müssen.
Stand:
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Grundsätzlich muss eine Entsorgung nicht unterbrochen werden, wenn die elektronische Nachweisführung nicht durchführbar ist. In diesem Fall sind Nachweise und Register in Papierform zu führen. Er ist daher sinnvoll, einige entsprechende Blanko-Formulare des Quittungsbelegs zur Verfügung zu haben, die dann handschriftlich ausgefüllt und unterzeichnet werden können.
Stand: