eANV - Neuheiten
FAQs
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Im Grundsatz bleibt das bisherige Verfahren der Vorab- und Verbleibskontrolle bestehen. Es wird nun eben statt auf dem Papier- auf dem elektronischem Formularweg abgewickelt. Allerdings führen die vielen technischen und organisatorischen Anforderungen zu erheblichen Änderungen in der praktischen Ausführung. Die vier Kernpunkte:
- Das elektronische Führen von (Sammel-)Entsorgungsnachweisen, Begleitscheinen und Übernahmescheinen.
- Das "Unterschreiben" der Dokumente durch die qualifizierte elektronische Signatur.
- Die Kommunikation und der Dokumentenaustausch auf Basis einheitlicher Datenformate zwischen allen Beteiligten (Erzeuger, Beförderer, Einsammler, Entsorger, Behörden) unter Verwendung der ZKS-Abfall.
- Das Führen eines elektronischen Registers und die digitale Archivierung der Dokumente (alle Beteiligten) nach einer vorgegebenen Struktur.
Stand:
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Wie bei der Führung von Begleitscheinen in Papierform gilt die Regel, dass bei der Übergabe bzw. Übernahme oder Annahme des Abfalls elektronisch zu signieren ist, das heißt mittels qualifizierter elektronischer Signatur. Für den Beförderer ist es aber auch zulässig, die Begleitscheine zeitlich nach der Übernahme des Abfalls, aber vor Abgabe bei dem Entsorger zu signieren, zum Beispiel alle Begleitscheine am Ende seiner Tagestour an einem dem Beförderer zur Verfügung gestellten Signaturgerät des Entsorgers. Voraussetzung dafür ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Abfallerzeuger und Abfallbeförderer. Die richtige Reihenfolge der elektronischen Signaturen des Begleitscheins muss in jedem Fall eingehalten werden. (vgl. hierzu die Randnr. 307 ff der LAGA Vollzugshilfe M 27 zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren), und die vorläufigen Empfehlungen zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren, LAGA-Mitteilung 27: schriftliche Vereinbarung zur qualifizierten Signatur des Beförderers nach Übernahme des Abfalls.
Stand:
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Ein elektronisches Register besteht aus einer zeitlich und sachlich geordneten Speicherung der elektronischen Nachweise des Entsorgungsvorgangs. Der Entsorgungsvorgang wird bei nachweispflichtigen Abfällen durch Entsorgungsnachweise, Nachweiserklärungen und Begleitscheine sowie Übernahmescheine dokumentiert (vgl. hierzu die Randnr. 368 ff LAGA - Vollzugshilfe M 27 zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren).
Stand:
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Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle sind zur elektronischen Registerführung über die Entsorgung von Abfällen verpflichtet, soweit sie auch zur elektronischen Führung von Nachweisen verpflichtet sind.
Stand:
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Der Quittungsbeleg wird beim Transport bis zum Entsorger mitgeführt. Der Quittungsbeleg verbleibt beim Entsorger und ist im Original in ein entsprechendes Formularregister des Entsorgers einzustellen. Parallel dazu ist der Begleitschein zusätzlich elektronisch zu führen, nach der qualifizierten elektronischen Signatur des Entsorgers an die Beteiligten zu versenden und durch diese dann in ihre elektronischen Register einzustellen.
Stand:
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Hierzu gibt es im Prinzip zwei Möglichkeiten: Entweder die zuständige Behörde fordert das Register beziehungsweise einzelne Angaben aus dem Register elektronisch an oder sie nimmt Einsicht in das elektronische Register im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle.
Stand:
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Die Prüfung erfolgt wie bei gefährlichen Abfällen.
Stand:
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Jeder, der ein elektronisches Register führt, muss auf Anforderung der Behörde in der Lage sein, sein elektronisches Register vollständig vorlegen oder Angaben aus dem Register übermitteln zu können. Wichtig ist, dass im Register alle elektronischen Nachweise der Entsorgungsvorgänge inklusive aller qualifizierter elektronischer Signaturen unverändert abgespeichert werden. Auf Anforderung der Behörde müssen diese Nachweise dann in Form eines Registerauszugs in der behördlich vorgegebenen Zeit an die Behörde übermittelt werden können. Die Form der Registeranforderung und der zugehörigen Registerauskunft sind durch der Datenschnittstelle des BMU spezifiziert.
Stand:
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Bei Vor-Ort-Kontrollen bleibt die Entscheidung darüber den zuständigen Behörden überlassen. In der Regel ist das Abschreiben der Daten von Bildschirm allerdings als nicht angemessen anzusehen. Die Nachweisverordnung setzt bei der elektronischen Führung der Register voraus, dass die Register bei einer behördlichen Vorlageanforderung elektronisch unter Beachtung der Paragrafen 17 bis 20 NachwV übermittelt werden können.
Stand: