Die Bundeskompensationsverordnung gilt für alle Eingriffe in Natur und Landschaft, die ausschließlich durch die Bundesverwaltung zugelassen oder durchgeführt werden. Erfasst sind insbesondere die Errichtung oder Änderung von länderübergreifenden oder grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen und Anbindungsleitungen der Offshore-Windpark-Umspannwerke, der Bau und die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn, die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen auf See, der Ausbau, der Neubau oder die Beseitigung von Bundeswasserstrassen, militärische Vorhaben sowie ab 2021 auch der Aus- oder Neubau von Bundesautobahnen.
Die Vermeidung und Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft soll für Bundesvorhaben bei Wahrung der fachlichen Standards vereinheitlicht und transparenter gemacht werden. Dies dient der Planungssicherheit, Verfahrensbeschleunigung und sichert vergleichbare Investitionsbedingungen. Profitieren sollen damit auch zahlreiche Projekte, die im Rahmen der Energiewende der zügigen Realisierung bedürfen. Zudem soll die Flächeninanspruchnahme verringert werden.
Mit der Verordnung wird die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach Paragraph 15 des Bundesnaturschutzgesetzes konkretisiert und ergänzt. Dies ist ein wichtiger Schritt zur weiteren untergesetzlichen Maßstabsbildung im Naturschutzrecht. Geregelt werden insbesondere die Bewertung des vorhandenen Zustands und der zu erwartenden Beeinträchtigungen von Biotopen und anderen Schutzgütern. Neben Art und Umfang von Kompensationsmaßnahmen werden auch Vorgaben gemacht zur Höhe und dem Verfahren der Erhebung von Ersatzzahlungen. Die Verordnung enthält aber auch Anforderungen an die Vermeidung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft.
Die im Einvernehmen mit dem Bundeslandwirtschaftsministerium beschlossene Verordnung konkretisiert die gesetzliche Vorgabe, dass bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen ist. Um möglichst zu vermeiden, dass insbesondere Flächen mit für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeigneten Böden aus der Nutzung genommen werden, ist bei diesen vorrangig zu prüfen, ob die Kompensation auch durch Entsiegelungen, Wiedervernetzungen oder produktionsintegrierte Arten- und Biotopschutzmaßnahmen erbracht werden kann. Die Land- und Forstwirtschaftsbehörden sind zu beteiligen, wenn agrarstrukturelle Belange betroffen sein könnten.
https://www.bmuv.de/FQ147
Wege zum Dialog
Gute Politik für Umweltschutz und Verbraucherschutz gelingt, wenn sie gemeinsam gestaltet wird. Schreiben Sie uns oder beteiligen Sie sich an unseren Dialogangeboten.