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Wer trägt die Kosten für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle?

FAQ

Entsprechend dem Verursacherprinzip sind die Erzeuger bzw. Ablieferer radioaktiver Abfälle, zum Beispiel Kernkraftwerksbetreiber, gesetzlich verpflichtet, die gegenwärtigen und zukünftigen Kosten für die Endlagerung einschließlich der Kosten der späteren Stilllegung der Endlager zu tragen. Sie werden den Verursachern prozentual nach der von ihnen produzierten Abfallmenge in Rechnung gestellt. Auch die bei den Abfallverursachern bis zur Ablieferung an ein Endlager oder eine Landessammelstelle anfallenden Kosten, zum Beispiel für die Zwischenlagerung der radioaktiven Abfälle, werden von den Abfallverursachern getragen.
Gerade vor dem Hintergrund der zeitlichen Dimensionen sind die finanzielle Sicherung von Rückbau und Stilllegung sowie der Endlagerung der radioaktiven Abfälle ein sehr wichtiges Thema. Die Energieversorgungsunternehmen haben hierfür in den Handelsbilanzen Rückstellungen in Höhe von circa 36 Milliarden Euro, Stichtag: 31. Dezember 2013, passiviert. Nach dem geltenden Verursacherprinzip liegt die volle Kostenverantwortung bei den Unternehmen. Dabei muss gewährleistet sein, dass die erforderlichen finanziellen Mittel im Bedarfsfall zur Verfügung stehen. Entsprechend dem Koalitionsvertrag zur 18. Legislaturperiode wird die Bundesregierung über die Umsetzung dieser rechtlichen Verpflichtungen mit den Energieversorgungsunternehmen Gespräche führen.

https://www.bmuv.de/FA39

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