Welche Vorgaben macht die Verordnung über CO2-Flottengrenzwerte?
FAQDie auf europäischer Ebene für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge vorgeschriebenen Grenzwerte gelten nicht für die CO2-Emissionen eines einzelnen Fahrzeugs, sondern für die durchschnittlichen CO2-Emissionen aller neu zugelassenen Fahrzeuge eines Herstellers. Hersteller, die im Durchschnitt schwerere Fahrzeuge herstellen, dürfen etwas höhere Emissionen aufweisen. Bei Überschreitung der Grenzwerte drohen dem Hersteller Strafzahlungen. Die betrachteten Emissionen sind dabei ausschließlich die Auspuffemissionen. Emissionen, die bei der Herstellung des Kraftstoffs oder Stroms, oder bei der Herstellung des Fahrzeugs selbst entstehen werden von der Verordnung nicht berücksichtigt.
Aktuell müssen die Hersteller für ihre gesamten Pkw-Flotten den seit 2021 geltenden Grenzwert von 95 g CO2/km einhalten. Für Autos mit Ottomotor entspräche dies einem Verbrauch von circa 4,1 l/100km, mit Dieselmotor circa 3,6 l/100km. Da Fahrzeuge mit rein elektrischem Antrieb keine Auspuffemissionen aufweisen, können Hersteller durch ihren Verkauf die höheren Emissionen von Verbrennerfahrzeugen ausgleichen und so im Durchschnitt den Grenzwert einhalten. Für leichte Nutzfahrzeuge beträgt der Grenzwert ab 2021 147 g CO2/km. Die Grenzwerte werden in drei weiteren Schritten abgesenkt, immer bezogen auf den oben genannten Grenzwert von 95 g CO2/km für Pkw beziehungsweise147 g CO2/km für leichte Nutzfahrzeuge, jeweils unter Berücksichtigung der gewichtsspezifischen Korrekturen für die einzelnen Hersteller:
- 2025: minus 15 Prozent
- 2030: minus 55 Prozent für Pkw, minus 50 Prozent für leichte Nutzfahrzeuge
- 2035: minus 100 Prozent
Damit können ab dem Jahr 2035 grundsätzlich nur noch Fahrzeuge verkauft werden, die keine Auspuffemissionen ausstoßen. Aber bereits der heutige Grenzwert und die Zwischenschritte in den Folgejahren können von den Herstellern nur durch einen stetig zunehmenden Anteil von Fahrzeugen mit Elektroantrieb in ihren Flotten eingehalten werden, die die Emissionen der Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren ausgleichen. Von diesem Beschluss geht das klare Signal zum Hochlauf der E-Mobilität aus; die Industrie, die die Umstellung auf Elektroautos bereits vorantreibt, bekommt Investitionssicherheit. Weiterhin legt der oben beschriebene Erwägungsgrund 11 fest, dass die Kommission einen Vorschlag vorlegen soll, wie Fahrzeuge, die ausschließlich mit CO2-neutralen Kraftstoffen betrieben werden, auch nach 2035 noch zugelassen werden können. Dies muss dabei im Einklang mit dem EU-Recht und in Übereinstimmung mit den Klimazielen der EU stehen.
Enthalten in Fragen und Antworten zu
CO2-Flottengrenzwerte
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